Die Beratung zu einer bedarfsgerechten Absicherung einer Arbeitsunfähigkeit sollte zwingender Bestandteil eines Kundengesprächs für die Absicherung der Arbeitskraft sein. Während eine Berufsunfähigkeit für den Kunden ein abstraktes Ereignis ist, kennt jeder Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständiger die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall aus eigener Erfahrung.
Mit der Ansprache der Arbeitsunfähigkeit und Vorschlägen für eine qualifizierte Absicherung dieses Risikos kann der Vermittler den Kunden viel früher erreichen, als mit dem abstrakten Thema Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Versicherungsfall
Die Frage, welches Ereignis einen leistungspflichtigen Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung begründet, wird regelmäßig mit einer „Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person“ beantwortet. Diese Aussage ist nicht ganz korrekt. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung ist der Versicherungsfall eine medizinisch notwendige Behandlungsbedürftigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, in deren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person durch einen Arzt festgestellt wird (§ 1 Abs. 2 MB/KT 2009).
Allerdings kann eine leistungspflichtige Arbeitsunfähigkeit auch gegeben sein, wenn die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, zum Beispiel durch Mobbing eines Arbeitnehmers, zu einer konfliktbedingten, psychischen Belastung beziehungsweise Erkrankung der versicherten Person führen (BGH vom 9.3.2011, IV ZR 137/10).
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit erfährt im Sozial- und Zivilrecht teilweise eine sehr unterschiedliche Auslegung. Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, aber auch für die Dauer einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach schwerer Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld kann jedoch auch geltend gemacht werden, wenn eine Erkrankung noch keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten begründet. Das ist dann der Fall, wenn bei einer fortlaufenden Berufstätigkeit die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung besteht (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinie).
Ein Beitrag von Alexander Schrehardt und AssekuranZoom.