Notar muss Nachlassverzeichnis sorgfältig erstellen
Schließt jemand in seinem Testament nahe Angehörige vom Erbe aus, können diese im Erbfall ihren Pflichtteil verlangen und damit die Hälfte dessen, was sie ohne Testament erben würden. Um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, können sie von den Erben verlangen, ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Der Notar muss dann das hinterlassene Vermögen sorgfältig ermitteln und darf sich nicht nur auf die Angaben der Erben verlassen, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (6 U 34/20) zeigt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und damit seinen Sohn vom Erbe ausgeschlossen. Nach dem Tod seines Vaters machte dieser seinen Pflichtteil geltend und verlangte die Vorlage eines notariellen Vermögensverzeichnisses.
Die Witwe beauftragte damit einen Notar und legte ein Verzeichnis vor, das dieser erstellt hatte. Mehrere Vermögenspositionen waren jedoch unvollständig und beruhten offensichtlich auf den Angaben der Alleinerbin.
Der Sohn forderte ein neues Verzeichnis, in dem der Notar die von ihm recherchierten Vermögenswerte so detailliert auflistet, dass hieraus der Pflichtteil errechnet werden kann. Dieser Aufforderung kam der Notar nicht nach nach und der Sohn verklagte daraufhin die Erbin. Mit Erfolg.
Laut der Entscheidung dürfen sich Notare nicht nur auf Angaben der Erben verlassen. Sie müssen das hinterlassene Vermögen sorgfältig ermitteln. Dazu gehört auch bei Banken und Kreditinstituten nachfragen und die Geschäftsverbindungen der verstorbenen Person zu überprüfen.
Hat der oder die Verstorbene Vermögenswerte verschenkt, muss in dem Verzeichnis aufgeführt werden, wann die Schenkungen erfolgt waren. Denn Schenkungen können je nach ihrem Zeitpunkt teilweise bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Ferner kann eine pflichtteilsberechtigte Person ihr Recht einfordern, bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.
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