Informationspflicht bei erkennbarem Schädlingsbefall im Dachstuhl

Informationspflicht bei erkennbarem Schädlingsbefall im Dachstuhl
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Ein Auftragnehmer für Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten hat automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht. Er muss bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl den Auftraggeber darauf hinweisen. Wenn er dies nicht macht, haftet er für den Schaden. Dies urteilte das Landgericht Bremen.

Der Kläger renovierte das Dachgeschoss und beauftragte dafür einen Zimmerer mit den Innenausbauarbeiten. Zudem erging ein Auftrag an einen Dachdeckermeister. Er sollte die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.

Der Mieter bemerkte später Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war. Er gab an, dass dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren der Fall sei. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Hausbockbefall bereits während der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar war.

Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend. Prüfung auf Vorschäden

Das Landgericht Bremen gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen.

Die Auftragnehmer hätten bei Erkennen des Schädlingsbefalls den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Dazu war es nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet.

Entscheidung vom 14. Februar 2020 (Landgericht Bremen, Az. 4 O 1372/12).