Auch wenn Herzinfarkt, Schlaganfall und Krebserkrankung die im Alltag dominierenden Risiken stellen, dürfen andere schwere Krankheiten, an denen oftmals auch jüngere Menschen erkranken, nicht unberücksichtigt bleiben. Deshalb benennt die NÜRNBERGER in den Versicherungsbedingungen des ErnstfallSchutz weitere leistungsbegründende Erkankungen.
Die medizinische Notwendigkeit einer Bypass- oder auch einer Operation an den Herzklappen, eine Entzündung des Herzbeutels (Perikarditis), aber auch eine chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, ein Versagen der Nierenfunktion mit dem Erfordernis einer Dialyse, schwere Erkrankungen der Lunge oder der Leber, multiple Sklerose und das Erfordernis einer Organtransplantation sind als Leistungsauslöser in den Versicherungsbedingungen des ErnstfallSchutz der NÜRNBERGER aufgeführt.
Viele dieser Erkrankungen verursachen eine zusätzliche Kostenbelastung, die mit Auszahlung der Versicherungsleistung aus der ErnstfallSchutz-Zusatzversicherung abgesichert werden kann. Die Versicherungssumme kann von dem Versicherungsnehmer frei vereinbart werden.
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht dabei unabhängig von der Anerkennung einer leistungspflichtigen Berufsunfähigkeit oder dem bedingungsgemäßen Verlust einer versicherten Grundfähigkeit. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass nicht jede schwere Erkrankung auch zwingend eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person zur Folge haben muss.
Wird beispielsweise eine Krebserkrankung rechtzeitig diagnostiziert und behandelt, wird der erforderliche Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Berufsunfähigkeit in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Die (teilweise) Einkommenseinbuße und/oder zusätzliche Aufwendungen für flankierende therapeutische Maßnahmen können in diesen Fällen mit der Versicherungsleistung aus der ErnstfallSchutz-Zusatzversicherung aufgefangen werden.
Der Versicherungsschutz für die ergänzende Absicherung von schweren Krankheiten in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitenversicherung sollte in jedem Fall ausreichend dimensioniert werden. Bei der Bemessung der Versicherungssumme besteht Freizügigkeit. Die Kapitalleistung sollte mindestens in Höhe der zwei- bis dreifachen versicherten Jahresrente vereinbart werden, führt Alexander Schrehardt von AssekuranZoom an.
https://www.experten.de/2020/06/17/die-absicherung-von-schweren-krankheiten/
https://www.experten.de/2020/06/17/ernstfallschutz-kinder-beitragsfrei-mitversichern/
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