Eine Räumpflicht auf nicht stark frequentierten Gehwegen und Straßen besteht auch in der Silvesternacht nur bis 20 Uhr, urteilte das Kammergericht Berlin.
Das Oberlandesgericht München urteilte, dass wegen unterlassener Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte die Verkehrssicherungspflichtigen bei einem Sturz einer Radfahrerin voll haften.