Aktuelles

Die neue FinVermV: was bleibt, was ändert sich?

Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer erläutert in seiner Artikelserie über die Änderungen im Rahmen der FinVermV, dass vieles bestehen bleibt oder sich lediglich Details ändern. Lesen Sie heute den Teil 1 „Allgemeines“ sowie in Teil 2 über „Kosten und Zuwendungen“.

uniVersa bietet neuen VAP-Assistenten an

In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) wurde im Angebotsprogramm ein neuer VAP-Assistent zur Geeignetheitsprüfung weiterentwickelt und im Angebotsprogramm integriert.

Weitere Nachrichten

AfW kommentiert Diskussion um 34f-Erlaubnis

Weder auf europäischer, noch auf nationaler Ebene gibt es Pläne etwas am derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Versicherungsvermittler müssen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen.