Prävention vor Therapie

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Vor allem ältere Arbeitnehmer wissen einen verbesserten Katalog von medizinischen Präventionsleistungen sehr zu schätzen. Ein umfassender jährlicher Gesundheitscheck, Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von grünem Star (Glaukom) oder schwarzem Hautkrebs, aber auch eine Prüfung der Herzfunktion helfen gesundheitliche Probleme früher zu erkennen und zielgerichtete Therapien rechtzeitig einzuleiten.

Gesundheit ist ein unbezahlbares Gut. Gezielte Vorsorgemaßnahmen des Arbeitgebers unterstreichen die Wertschätzung gegenüber der Belegschaft. Im Umkehrschluss sichern gezielte Präventionsmaßnahmen eine frühzeitige Diagnose von gesundheitlichen Problemen, sodass gezielte therapeutische Maßnahmen zumeist auch eine schnellere Genesung des Mitarbeiters und damit kürzere Fehlzeiten gewährleisten. Ein aus Unternehmersicht durchaus wünschenswertes Ergebnis.

Natürlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch privatärztliche Wahlleistungen für den Fall einer vollstationären Behandlungsmaßnahme oder operativer Eingriffe zusagen. Auch hier sichert die Behandlung durch einen Spezialisten unter Umständen einen schnelleren Behandlungserfolg, der gleichermaßen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber von Vorteil ist.

Das A & O: die Versorgungsordnung des Arbeitgebers

Wie in der betrieblichen Altersversorgung sollten die vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung ausgelobten Versorgungsleistungen in einer Versorgungsordnung genau geregelt werden.

Dabei muss der Arbeitgeber keine einheitliche Regelung in seinem Unternehmen umsetzen. So können verschiedenen und nach objektiven Kriterien abzugrenzenden Arbeitnehmergruppen auch unterschiedliche Versorgungsleistungen zugesagt werden. Auch die Frage, ab welcher Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Krankenversicherung besteht, sollte in der Versorgungsordnung festgelegt werden.

Die Ausfertigung einer Versorgungsordnung ist dabei nicht Gegenstand der Beratung durch den Versicherungsmakler; dies würde vielmehr eine unzulässige Rechtsberatung darstellen und sollte immer einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorbehalten sein.

Ein Beitrag von AssekuranZoom – für mehr Informationen zur bKV steht Ihnen die Informationsbroschüre „bKV: Pluspunkte für alle“ zur Verfügung.