Dread-Disease – ein alternatives Vorsorgeinstrument: Teil II

Teil II des detaillierten Berichts von Alexander Schrehardt nimmt erneut Bezug zu einer Berichterstattung am 20. April auf Pfefferminzia und beleuchtet u.a. die Krankheitsfolgen als Leistungsvoraussetzung. Im konkreten Fall bilden kardiologische Befunde die Basis für den exemplarisch dargestellten Leistungsbezug.

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cms.ioeqc.x Autor: Alexander Schrehardt, Geschäftsführer Consilium Beratungsgesellschaftfür betriebliche Altersversorgung mbH Fachbereichsleiter Biometrische Risiken BVSV Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e. V.

Nicht in allen Fällen ist mit der Diagnose einer Erkrankung oder einer erfolgreichen Operation bereits ein Anspruch auf die Auszahlung einer Versicherungsleistung gegeben. Bei einigen Krankheitsbildern müssen auch die – oftmals dauerhaften – Folgen der Krankheit für eine Begründung des Leistungsanspruches gegenüber dem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Die Einschränkung einer Organfunktion infolge einer schweren Erkrankung soll nachfolgend am Beispiel der Kardiomyopathie, einer Erkrankung des Herzmuskels, verdeutlicht werden.

Bei einer Kardiomyopathie kommt es infolge einer Erweiterung der Herzkammern oder einer Verdickung des Herzmuskels zu einer verringerten Pumpleistung des Herzens. Eine Möglichkeit eine eingeschränkte Pumpleistung des Herzens nachzuweisen, ist die Ermittlung der sogenannten Ejektionsfraktion (Auswurffraktion). Bei einer Kontraktion des Herzens wird das zu diesem Zeitpunkt in einer Herzkammer befindliche Blut nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgestoßen. Mit der Ejektionsfraktion wird der Anteil des in einer Herzkammer (Ventrikel) befindlichen Blutes bezeichnet, der durch eine Kontraktion des Herzmuskels ausgestoßen wird. Bei einem Menschen mit einem gesunden Herzen beträgt die Ejektionsfraktion zwischen 60 und 70 Prozent, d.h. bei einer Kontraktion des Herzen werden zwischen 60 Prozent und 70 Prozent der zu diesem Zeitpunkt in der Herzkammer befindlichen Blutes ausgestoßen. Sofern die Ejektionsfraktion auf einen Wert zwischen 45 Prozent und 54 Prozent absinkt, ist die Pumpfunktion des Herzens leichtgradig eingeschränkt. Bei einer Ejektionsfraktion von 30 Prozent bis 44 Prozent liegt eine mittelgradige und bei einem Wert von < 30 Prozent eine hochgradige Einschränkung der Pumpfunktion des Herzens vor.

Als Folge einer Kardiomyopathie sinkt die Pumpleistung des Herzens ab und man spricht dann von einer Herzinsuffizienz. Die New York Heart Association (NYHA) hat für die Klassifizierung der Herzinsuffizienz eine Einteilung in vier Stadien (Klassen) vorgenommen. Während ein Patient mit einer Herzinsuffizienz der Klasse I (NYHA) weitestgehend ohne eine Einschränkung seinen körperlichen Aktivitäten, d.h. ohne Erschöpfungszustände, Luftnot oder Herzrhythmusstörungen, nachgehen kann, wäre ein Patient mit einer Herzinsuffizienz der Klasse IV (NYHA) auch im Ruhezustand mit Beschwerden belastet.

Für die Inanspruchnahme einer Dread-Disease-Versicherung aufgrund einer Kardiomyopathie definieren die Versicherungsgesellschaften teilweise sehr unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen: Während Die Bayerische eine Ejektionsfraktion der linken Herzkammer von weniger als 40 Prozent bei gleichzeitigem Vorliegen einer Herzinsuffizienz der Klasse III (NYHA) als Voraussetzung für eine Auszahlung der Versicherungsleistung in ihren Versicherungsbedingungen festgelegt hat, begründet nach dem Bedingungswerk der Zurich Life Assurance eine Ejektionsfraktion der linken Herzkammer von weniger als 25 Prozent bei gleichzeitigem Vorliegen einer Herzinsuffizienz der Klasse III (NYHA) einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers.

Auch die Karenzzeit für die Beurteilung der eingeschränkten Organfunktion sollte nicht unbeachtet bleiben. So muss nach den Versicherungsbedingungen Der Bayerischen die reduzierte Pumpleistung des Herzens über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden. Im Gegensatz dazu definiert die Zurich Life Assurance in ihrem Bedingungswerk einen Zeitraum von sechs Monaten.

Wichtiger Hinweis:  Die Vorstellung von exemplarisch ausgewählten Krankheitsbildern und deren Erläuterung sollen nur zu einer verbesserten Transparenz der Versicherungsbedingungen von Dread-Disease-Versicherungen beitragen. Die Diagnose von Krankheiten und die Beurteilung von krankheitsbedingten Beschwerden sind ausnahmslos der ärztlichen Untersuchung vorbehalten!

Dread-Disease-Versicherung – Schwarz-Weiß-Klassifizierung unzureichend

Die beiden exemplarisch vorgestellten Beispiele verdeutlichen, dass eine qualitative Bewertung von Dread-Disease-Tarifen auf der Grundlage der Anzahl der versicherten Krankheiten und Ereignisse unzureichend ist. Neben der Häufigkeit einer Erkrankung und damit der Bedeutung des versicherten Risikos im Praxisalltag müssen die Leistungsvoraussetzungen und die vom Versicherer geforderten Nachweise im Detail geprüft werden. Mit Blick auf die Halbwertszeiten der Entwicklung neuer Diagnoseverfahren und operativer Techniken wird die Frage nach der dynamischen Anpassung der Versicherungsbedingungen thematisiert. Eine regelmäßige Modellpflege ist gerade im Fall der Dread-Disease-Versicherung mehr als wünschenswert. Eine Möglichkeit die schnell fortschreitende Weiterentwicklung medizinischer Diagnose-, Behandlungs- und Operationsmethoden in den Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen, ist der von der Nürnberger Lebensversicherung gewählte Bezug auf die zum Zeitpunkt des Leistungsfalls schulmedizinisch anerkannten Standards.

Selbstverständlich müssen bei einer Bewertung von Dread-Disease-Tarifen nicht nur die versicherten Risiken, tariflichen Wartezeiten, die Erfordernis einer Diagnose oder einer bereits durchgeführten Behandlungsmaßnahme für die Begründung des Leistungsanspruchs sowie eventuelle Karenzzeiten für die Beurteilung von Krankheitsfolgen, sondern auch die Höhe der Versicherungsleistung, d.h. Auszahlung der vollen Versicherungssumme oder nur einer Teilleistung, berücksichtigt werden. Auch die automatische Mitversicherung von Kindern, flankierende Versicherungsleistungen für den Fall der Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder auch einer Pflegebedürftigkeit der versicherten Person müssen ebenso geprüft werden wie Ausschlusstatbestände in den Versicherungsbedingungen.

Steigende Akzeptanz von Dread-Disease

Die Dread-Disease-Versicherung ist ein gleichermaßen wichtiges und wertvolles Vorsorgeinstrument zur Absicherung der Arbeitskraft. Während die Vermittlerschaft vor einigen Jahren noch in die Lager „Berufsunfähigkeitsversicherung“ bzw. „Dread-Disease-Versicherung“ gespalten wurde, hat sich zwischenzeitlich die Akzeptanz beider Tariflösungen und der Einsatz als gleichwertige Vorsorgeinstrumente im Markt etabliert. Hier gilt es zu beachten, dass der Berufsunfähigkeitsrente die Rolle der Einkommensersatzleistung zukommt. Mit den ratierlichen Leistungszahlungen können aber Investitionskredite, gegebenenfalls mit Vorfälligkeitsentschädigung, oder auch arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Form von Abfindungszahlungen an Mitarbeiter regelmäßig nicht oder nur höchst unzureichend bedient werden.

Faktor demografischer Wandel

Die deutsche Gesellschaft überaltert und bei den Altersstrukturen ist eine demografische Parallelverschiebung zu beobachten. Eine, allen Unkenrufen zum Trotz, vorbildliche medizinische Versorgung und ein durchgängiger Geburtenunterschuss seit dem Jahr 1972 forcieren seit Jahren Verwerfungen bei der Altersgruppenverteilung, eine Entwicklung, die auch von den Belegschaften in den Unternehmen nachgezeichnet wird. In den nächsten Jahren werden die deutschen Unternehmer im zunehmenden Maße einen Know-How-Abfluss aufgrund ausscheidender Arbeitnehmer, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, verzeichnen müssen. Auch der Anstieg des Durchschnittsalters der Arbeitnehmer wirft seine Schatten voraus. Schwere Krankheiten führen in den Unternehmen zu Personalausfällen, vor allem im Kreis der „key persons“ unter Umständen mit schwer wiegenden Folgen für das Unternehmen. Der Versicherungsmakler unserer Tage ist gut beraten seine gewerblichen und freiberuflichen Kunden auf diese Problematik anzusprechen.

Nicht nur ein Ausfall von Arbeitnehmern mit langjähriger Berufserfahrung und hoher Fachkompetenz, auch eine schwere Erkrankung von Mitarbeitern der Führungsebene oder Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Berufsträgern in Steuer- oder Anwaltskanzleien, von Ärzten, Zahnärzten oder auch von Architekten können ein Unternehmen auf einen finanziellen Schlingerkurs einsteuern. Vorbeugende Maßnahmen für den Fall eines „worst case“ sollten besprochen, geplant und umgesetzt werden. Beratungsleistungen zur privaten Absicherung der Arbeitskraft und betrieblicher Vorsorgemaßnahmen für den Ausfall von key persons sind immer auch ein Dread-Disease-Thema. Versicherungsmakler können mit hoher Expertise und einem professionellen Beratungsansatz punkten. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass die tariflichen Leistungsaussagen und mögliche Stolperfallen in den Versicherungsbedingungen dem Vermittler auch bekannt sind. Im Fall der Dread-Disease-Versicherung eine durchaus sehr anspruchsvolle Forderung.

Der Fachverlag Wolters Kluwer veröffentlicht im Juli 2016 den Ratgeber „Die Dread-Disease-Versicherung – Ein alternatives Vorsorgeinstrument zur Absicherung der Arbeitskraft“ in dem praxisnah die wichtigsten und im Alltag relevanten versicherten Risiken berücksichtigt und die Versicherungsbedingungen der Anbieter untersucht werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.versicherungspraxis24.de/shop/dread-disease.

Teil 1 des Beitrags:

https://www.experten.de/2016/05/11/dread-disease-ein-alternatives-vorsorgeinstrument-teil-i/

Bild: (1) © koszivu / fotolia.com (2) © Alexander Schrehardt, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH

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