Das OLG Karlsruhe bestätigte: Für Verträge mit eingeschränkten Gesundheitsfragen, wie diese von einigen Versicherern insbesondere in Gruppenverträgen angeboten werden, gibt es keine spontane Anzeigepflicht hinsichtlich nicht erfragter Umstände.
In einem Urteil zeigt der Bundesgerichtshof die Unterschiede zwischen fahrlässiger Unkenntnis des Versicherungsnehmers von anzeigepflichtigen Umständen und einer objektiven Obliegenheitsverletzung auf.