Das LG Köln entschied zum Nachweis einer unfallbedingten Erblindung, dass eine Vorinvalidität in Höhe von drei Prozent dann zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherungsnehmer eine Brille trägt.
Im Wege der Vorinvaliditätsbemessung kann der Versicherer vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen in Abzug bringen. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der Versicherungsnehmer im Vergleich zu Personen seines Alters gesundheitlich gestellt ist.