Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen BRD wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen.
In einem Urteil gegen Volkswagen sprach der Bundesgerichtshof nun dem Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung das Recht auf Schadensersatz zu.