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Übergangsfrist oft falsch verstanden

Wollen Wohnimmobilienverwalter für den Nachweis ihrer zertifizierten Qualifikation die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangfrist bis Juni 2024 nutzen, ist nicht ihr Berufseintritt als Verwalter maßgeblich, sondern wann das jeweilige WEG-Mandat in die Verwaltung aufgenommen wurde.