Rückforderung von Provisionsvorschüssen sollte nicht einfach akzeptiert werden. Es sollte im Detail geprüft werden, ob diese berechtigt zurückverlangt werden können, insbesondere, ob Maßnahmen zur Stornoabwehr ergriffen wurden.
Enthält die Courtagezusage des Versicherers eine ausdrückliche oder konkludente Kontokorrentabrede, muss der Makler den Abrechnungen des Versicherers widersprechen, wenn er sie nicht gegen sich gelten lassen will.