Das Bezugsrecht ohne Schenkungsvertrag ist wirtschaftlich meist wertlos
Das regelmäßig widerrufliche Bezugsrecht einer Lebensversicherung ist für sich nicht ausreichend dafür, dass der Begünstigte die Leistung des Versicherungsunternehmens behalten darf: Der Begünstigte wäre aus der Sicht der Erben rechtsgrundlos bereichert – sie müssen nur die Begünstigung vor Vollzug widerrufen.