Vermieter müssen den Wohnraum auf eigene Kosten mit gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmeldern ausstatten. Auch wenn Rauchmelder nicht gekauft, sondern gemietet werden, können anfallenden Kosten nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
Der einheitliche Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind zulässig, entschied der Bundesgerichtshof.