Rückforderung von Provisionsvorschüssen sollte nicht einfach akzeptiert werden. Es sollte im Detail geprüft werden, ob diese berechtigt zurückverlangt werden können, insbesondere, ob Maßnahmen zur Stornoabwehr ergriffen wurden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielte in einem außergerichtlichen Vergleich eine erhebliche Reduzierung von Provisionsrückforderungen für ihren Mandanten. Grund: Bereits die Darlegung des Provisionsanspruchs war nicht detailliert genug erfolgt.
Die Gothaer Versicherungsbank VVaG reichte Klage gegen eine ausgeschiedene Versicherungsvertreterin vor dem Landgericht Stendal ein und verlangte eine vollständige Rückzahlung der aufgelaufenen negativen Saldos. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erreichte eine Reduzierung der Provisionsrückforderung.
Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, welche Anforderungen ein Versicherer bezüglich der Darlegung der von ihm behaupteten Provisionsrückforderung gegen den Versicherungsvertreter zu erfüllen hat.
Das OLG Köln entschied darüber, ob Provisionsrückforderungen durchsetzbar sind, wenn der Vertreter Nachbearbeitungsaufträgen krankheitsbedingt nicht nachgekommen ist.