Das LG Stuttgart wies eine Klage wegen angeblicher Falschberatung aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Beitragsvorauszahlung in der privaten Krankenversicherung ab und zeigt mit seinem Urteil, dass es durchaus Anforderungen an die Darlegung der Falschberatung durch den Versicherten gibt.
Eine Regelung im Versicherungsvertrag, nach der der Versicherungsnehmer beim Widerruf oder Rücktritt nur den Rückkaufswert wie bei einer Kündigung erhält, verstößt gegen höherrangiges EU-Recht.