Die Gothaer Versicherungsbank VVaG reichte Klage gegen eine ausgeschiedene Versicherungsvertreterin vor dem Landgericht Stendal ein und verlangte eine vollständige Rückzahlung der aufgelaufenen negativen Saldos. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erreichte eine Reduzierung der Provisionsrückforderung.
Ein Versicherer muss mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters sofort nach dem ersten Anzeichen für eine Stornogefahr tätig werden. Dies machte der Bundesgerichtshof in einem Urteil deutlich.
Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, welche Anforderungen ein Versicherer bezüglich der Darlegung der von ihm behaupteten Provisionsrückforderung gegen den Versicherungsvertreter zu erfüllen hat.