Dem klagenden Versicherungsnehmer stehen auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung seiner Gaststätte zu.
Der 12. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung auch dann besteht, wenn die Schließung durch einen „Lockdown“ aufgrund der Corona Pandemie erfolgt ist.
Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer erläutert im zweiten Teil anhand eines Fallbeispiels weiter, warum der Versicherer der Betriebsschließungsversicherung zur Leistung verpflichtet ist.
Viele Betriebe sind zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus geschlossen worden. Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer zeigt anhand eines Fallbeispiels, warum der Versicherer der Betriebsschließungsversicherung zur Leistung verpflichtet ist.