Bei dem Großteil der Vermittler dürfte eine Verpflichtung zur Durchführung eines Produktfreigabeverfahrens ausscheiden, weil sie nicht „produktkonzipierend“ tätig sind. Unter welchen Umständen sie dennoch davon betroffen sein könnten.
Mit seinem Urteil hat das BGH die mögliche Unwirksamkeit von Erklärungsfiktionen in den Raum gestellt. Wie kann es ohne Verzicht auf die Möglichkeit der einseitigen Bedingungsanpassung weitergehen? Handlungsempfehlungen von RA Stephan Michaelis.