Schüler stehen während des Schulbesuchs in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt jedoch nicht beim Sporttraining im externen Kooperationsverein.
Wer mit Sommerreifen im Winter unterwegs ist, handelt unter Umständen grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.