Obwohl der BGH Jahresentgelte für Bausparverträge für unzulässig erklärt hat, berechnen 10 von 17 Bausparkassen weiterhin diese Gebühren oder erstatten diese nicht vollständig, ergibt eine Finanztest-Abfrage bei allen Bausparkassen.
Der BGH entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der diese von ihren Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.
Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen – auch nicht in der Sparphase. Das hat das OLG Celle nach einer Klage des vzbv gegen die BHW Bausparkasse entschieden und die Revision zum BGH zugelassen.