Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. RA Dr. Robert Boels analysiert zwei BGH-Urteile zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG für die Zahlung nach Insolvenzreife einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O Versicherungsbedingungen darstellt.