Bei Ersthelfern ist eine posttraumatische Belastungsstörung nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen, urteilte das Hessische Landessozialgericht.
Wenn ein Arbeitnehmer in seiner Mittagspause spazieren geht, ist er im Falle eines Unfalls nicht unfallversichert, urteilte das Hessische Landessozialgericht.