Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielte in einem außergerichtlichen Vergleich eine erhebliche Reduzierung von Provisionsrückforderungen für ihren Mandanten. Grund: Bereits die Darlegung des Provisionsanspruchs war nicht detailliert genug erfolgt.
Mit seinem Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 28/06) zur Verwendung von selbst akquirierten Kundendaten nach einer Beendigung des Handelsvertretervertrages hat der BGH die Grundzüge der sogenannten „Gedächtnisrechtsprechung“ geschaffen.