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Kirchliche Versorgungsträger dürfen nicht benachteiligen

Bestehen Ansprüche aus einer kirchlichen (Zusatz-)Altersversorgung darf der Ausgleichsberechtigte nicht in einen schlechteren Tarif geschoben werden. Er muss die gleichen Ansprüche haben wie bei einem Versorgungsausgleich bei anderen Versorgungsträgern.