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Makler können Reservierungsgebühren nicht in AGBs verankern

Der BGH entschied: Ein Reservierungsvertrag ist unwirksam, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem diesem weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.