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Ein Beratungsansatz: die „Mini-BU-Rente“

Laut Bundesfinanzministerium wird für Renten aus dem gleichen Rentenstamm, die nahtlos ineinander übergehen, der gleiche Besteuerungsanteil angesetzt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei nahtlosem Übergang einer ab 2020 ausbezahlten BU-Rente in eine ab dem Jahr 2040 fällige Altersrente der steuerpflichtige Anteil mit 80 und nicht mit 100 Prozent ermittelt wird.