Wird ein Mietshaus in Wohneigentum umgewandelt, steht den Mietern nach Paragraph 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Vorkaufsrecht zu. Das bedeutet, dass dem Mieter (Vorkaufsberechtigter) die Gelegenheit eingeräumt wird, in den Kaufvertrag zwischen dem Vermieter (Vorkaufsverpflichteter) und dem Dritten einzutreten. Somit kann der Mieter anstelle des Dritten die von ihm bewohnte Wohnung zu denselben Konditionen erwerben, wie sie der Vermieter mit dem Dritten ausgehandelt ...