Ein Versicherungsvermittler darf nicht ehemalige Kunden auffordern, die gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erklärten Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer Daten zu widerrufen und sie zu einem generellen Kontaktverbot veranlassen. Dies urteilte das Oberlandesgericht Jena.
Darüber, ob Kontaktverbote im Rahmen einer Kündigungshilfe von Versicherungsverträgen durch den Vermittler wettbewerbsrechtlich zulässig sind, hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.