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AfW: Pools sind Garanten für die Unabhängigkeit

Der AfW begrüßt die Entscheidung des SG Lüneburg, nach dem die Zusammenarbeit mit einem Maklerpool für einen Versicherungsmakler nicht zur Rentenversicherungspflicht führt. Es zeige auf, dass die Makler-Unabhängigkeit in einer Zusammenarbeit mit Pools und Verbünden klar geregelt und gewährleistet ist.

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AfW kommentiert Diskussion um 34f-Erlaubnis

Weder auf europäischer, noch auf nationaler Ebene gibt es Pläne etwas am derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Versicherungsvermittler müssen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen.