Berufsrechtsreform: Was Vermittler jetzt wissen müssen

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Schon immer war die Absicherung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater kein einfaches Unterfangen. Spätestens bei interprofessionellen Kanzleien – also Kanzleien, in denen verschiedene Berufe zusammenarbeiten – sollte der Vermittler sich intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, um die Versicherung korrekt und passgenau zu gestalten.

Ein Beitrag von Franziska Geusen, Geschäftsführerin, Hans John Versicherungsmakler GmbH

Franziska Geusen, Geschäftsführerin, Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Vereinfachung der Gestaltung einer Zusammenarbeit verschiedener Berufe war eines der Ziele der Berufsrechtsreform, welche zum 01. August 2022 zu einer Anpassung des Steuerberatergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung führt.

Was bedeutet das für Versicherungsvermittler?

Vermittler, die Rechtsanwälte und Steuerberater in Ihrem Bestand haben, müssen nun ganz genau hinschauen und gegebenenfalls Ihre Kunden auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen. Zwar haben bereits einige Versicherer Kundenschreiben mit – teilweise nur unzureichenden und nicht ausreichend präzisen – Informationen zur Reform verschickt, jedoch längst nicht alle. Auch aufgrund der wiederholt in jüngeren Urteilen zur Maklerhaftung dargelegten und betonten Sphärentheorie, nach der Vermittler gerade auch auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes aufgrund gesetzlicher Neuregelungen hinweisen und diese umsetzen müssen, ist proaktives Handeln überdeutlich angezeigt!

Was ändert sich?

Kurz gefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (GbRs) und einfachen Partnerschaftsgesellschaften sowie zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen.

Einführung einer Versicherungspflicht für nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften

Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften sind Sozietäten beziehungsweise GbRs (zum Beispiel Müller Schulz Rechtsanwälte) und einfache Partnerschaftsgesellschaften (zum Beispiel Müller Schulz Rechtsanwälte PartG). Die Rechtsanwälte und Steuerberater solcher Kanzleien konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen wollten. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien oft bei unterschiedlichen Versicherern ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhielten – teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen.

Dies ist ab dem 01. August nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen und die Partner/Sozien der Kanzlei sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 Euro betragen.

Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen

Die neue Pflichtversicherungssumme für Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften wird eine Vielzahl von Kanzleien zur Anhebung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwingen, da bisher 250.000 Euro ausreichten.

Wesentlich bedeutsamere Auswirkungen wird die Anhebung der Pflichtversicherungssumme auf Steuerberatungs-GmbHs haben. Bei diesen wird es eine deutliche Anpassung von 250.000 Euro auf 1 Mio. Euro – analog der PartG mbB – geben. Auch wenn viele Steuerberatungs-GmbHs diese Summe bereits vorhalten, besteht aus nachfolgend erläuterten Gründen akuter Handlungsbedarf.

Zunächst soll allerdings auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Absenkung der Pflichtversicherungssumme für PartG mbBs mit bis zu 10 Berufsträgern insbesondere für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften interessant sein mag; stellte die bisherige Pflichtsumme von 2,5 Mio. Euro doch teilweise eine größere Hürde für eine entsprechende Gesellschaftsgründung dar, da natürlich auch die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entsprechend hoch war. Künftig reichen hier ebenfalls 1 Mio. Euro aus.

Die Krux der Haftungsbeschränkungen

Von vielen Vermittlern (aber auch Versicherungsgesellschaften) werden bei der Reform die höheren Pflichtversicherungssummen, welche durch die Nutzung von Haftungsbeschränkung in den vorformulierten Vertragsbedingungen erforderlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt. Nutzt eine Kanzlei diese Art der Haftungsbeschränkung (und nahezu jeder Steuerberater tut dies), muss das Vierfache der Pflichtversicherung abgeschlossen werden (Achtung: je Versicherungsfall, gemeint ist nicht die Maximierung, vergleiche § §67 a StBerG beziehungsweise §52 BRAO). Somit erhöhen sich die soeben genannten Versicherungssummen auf 2 Mio. Euro für die Sozietäten/einfachen Partnerschaftsgesellschaften und 4 Mio. Euro für Steuerberatungs-GmbHs.

Und jetzt in der Übersicht

Welche Kunden müssen in jedem Fall kontaktiert werden?

Sozietäten (GbRs), einfache Partnerschaftsgesellschaften, Steuerberatungs-GmbHs (&Co. KGs)

Nähere Informationen zur Berufsrechtsreform werden ausführlich im Rahmen von Online-Seminaren dargestellt. Hier kommen Sie zur Anmeldung.

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