Debitorenbuchhaltung 2021: Das gibt es zu beachten

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Während der Pandemie hat sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch juristisch einiges getan, was sich auf die Buchhaltung der Unternehmen ausgewirkt hat. Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld, Änderungen des Mehrwertsteuersatzes oder Insolvenzen waren zu bewältigen und zu verbuchen.

Nicht  nur die Debitorenbuchhaltung, sondern selbstverständlich auch die Kreditorenbuchhaltung ist von den Änderungen betroffenWorauf liegt 2021 das Augenmerk in der Buchhaltung?

Debitoren – Kreditoren, wo ist der Unterschied?

Einfach ausgedrückt sind Debitoren die Kunden eines Unternehmens, die Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, die von der Buchhaltung anschließend in Rechnung gestellt werden. Diese Forderungen sind dann bei den Kunden notfalls über Mahnungen einzutreiben. Daher ist eine der Hauptaufgaben dieses Bereiches das Forderungsmanagement.

Als Kreditoren werden die Lieferanten gesehen, von denen die Unternehmen Rohstoffe, Waren oder Dienstleistungen beziehen. Hier entstehen dem Unternehmen Verbindlichkeiten, die es an den Lieferanten oder beispielsweise auch an Banken oder andere Kreditgeber zu begleichen hat. Verbindlichkeiten bestehen aber auch gegenüber Mitarbeitern, wenn beispielsweise Reisekostenabrechnungen oder andere Posten zu begleichen sind.

Gesetzesänderungen 2021, die sich auf die Buchhaltung auswirken

2021 müssen die Buchhaltungsabteilungen der Betriebe auf viele verschiedene Themen achten, die sich zum Jahreswechsel geändert haben. Dazu zählen vor allem die Veränderungen in der Umsatzsteuer und Vorsteuer durch verschiedene gesetzliche Veränderungen der folgenden Gesetze:

  • Bürokratieentlastungsgesetz III (Veränderungen bei der Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer).
  • Corona-Steuerhilfegesetz zur Senkung der Umsatzsteuer (endet am 31.12.2020) sowie Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei bewilligtem Zahlungsaufschub.
  • Corona-Steuerhilfegesetz, Änderung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurants und Verpflegungsdienstleistung.
  • Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2020.

Was bedeutet das für die Umsatzsteuer?

Für die Unternehmen gelten dann wieder Umsatzsteuersätze von 19 statt 16 Prozent beziehungsweise von 7 statt 5 Prozent. Das wirkt sich sowohl beim Ausstellen der eigenen Rechnungen als auch bei den Eingangsrechnungen aus. In der Gastronomie wurden bei der Bewirtung vor Ort bis Ende Juni noch 7 statt 10 Prozent Steuer ausgewiesen.

Corona-Bonus und Corona-Hilfen

Zu beachten war Anfang des Jahres auch noch die Verlängerung der Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer, die bis 1.500 Euro steuerfrei war. Zudem wurden auch die Überbrückungshilfen verlängert. Sonderregelungen für die Kurzarbeit stiegen auf 70 statt 60 Prozent an.

Schwierigkeiten ergaben sich hier für die Buchhaltung im Allgemeinen bei der Verbuchung der Corona-Hilfen oder Sonderzahlungen von Bund und Ländern an die Unternehmen, da es dafür in den Kontenrahmen keine separaten Konten gab. Unterschiede gab es auch bei der Verbuchung in den unterschiedlichen genutzten Softwareprogrammen.

Die Soforthilfen des Bundes können jedoch, genau wie die Überbrückungshilfen, in den Kontenrahmen SKR 04 und SKR 03 über Sonstige Vermögensgegenstände (je nach Kontenrahmen: 1300 oder 1500) und Sonstige unregelmäßige Erträge (je nach Kontenrahmen: 4839 oder 2709) verbucht werden.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Die Regierung hat durch das SanInsFoG zusätzlich zur Unterstützung der Kurzarbeit viele Unternehmen vor der Insolvenz und Mitarbeiter vor der Arbeitslosigkeit retten können. Denn durch das Gesetz wurde zunächst die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Unternehmen können an der Sanierung und Restrukturierung des Betriebes arbeiten und diesen von den Gläubigern absegnen lassen.

Beachtung für Auszahlungen an Arbeitnehmer

Auch die Arbeitnehmer dürfen vom Unternehmen mehr verlangen als bisher. Denn der gesetzliche Mindestlohn stieg zunächst von 9,35 Euro auf 9,50 Euro und ab Juli auf 9,60 Euro. Dazu kommen erhöhte Zahlungen für Mitarbeiter im Elektrohandel und in der Leiharbeit. Zudem ist zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale für Mitarbeiter maximal 600 Euro betragen darf. Die Pendlerpauschale beträgt ab dem 20. Kilometer 35 Cent.

Sonstige Änderungen

Wichtig für die Buchhaltung und die Personalabteilung sind die neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nun auch auf digitalem Weg in das Unternehmen gelangen. Dafür sind für bestehende Arbeitsverhältnisse und bei der Neuanstellung von Minijobbern Informationen zu erfassen und nachzureichen.

Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Anschaffung und Förderung von E-Fahrzeugen, da hier höhere Anschaffungsprämien sowie Sonderabschreibungen möglich sind.

Worauf ist 2021 sonst noch zu achten?

Viele Unternehmen haben sich durch Online-Shops während der Krise gut über Wasser halten können oder einen solchen Shop sogar erst aufgebaut. So konnten sie Arbeitsplätze erhalten, Insolvenzen vermeiden und ihren Platz am Markt behalten oder sich neu etablieren. Doch dies brachte einen größeren Aufwand im Mahnwesen mit sich.

Problematisch, vor allem im Hinblick auf die Bezahlung, waren dabei häufig die Zahlungsverfahren, die Abwicklung und das unternehmerische Risiko für das Forderungsmanagement. Die häufigeren Mahnungen und engmaschigeren Überwachungen der Schuldner (Debitoren) sind eine Zusatzaufgabe für die Debitorenbuchhaltung, die mehr und regelmäßigere Überprüfungen, auch im Vorfeld, bedarf.

Es empfiehlt sich zwar, Neukunden vorab zu prüfen oder auch über Vorkasse abzuwickeln. Dies stößt allerdings selten auf Gegenliebe und bedarf daher bei Zahlungen auf Rechnung einer häufigen Überprüfung und regelmäßigen Mahnung.

Brexit sorgt für zusätzliche Arbeit

Gerade bei Bestellungen aus dem Ausland ist es für die Debitorenbuchhaltung schwieriger, die ausstehenden Forderungen einzutreiben.  Nun ist durch den Brexit auch Großbritannien nur noch als Drittland einzustufen und bringt für die Debitorenbuchhaltung bei der Umstellung der Daten in der Buchhaltungssoftware sowie der Umsatzsteuerzahlung eine Mehrarbeit mit sich.

Großbritannien und Nordirland gelten seit Januar 2021 als Drittland, was bei der Rechnungsstellung an dort ansässige Kunden auch so behandelt werden muss. Allerdings wird dabei unterschieden zwischen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Für beide Länder gilt die Stellung als Drittland, wenn es um den Dienstleistungsverkehr geht. Beim Warenverkehr genießt Nordirland eine Sonderrolle und muss wie ein Mitgliedstaat behandelt werden.

Quellen: