bKV-Bausteinkonzept mit Weitblick

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Das unangenehme Ziehen oder stechende Schmerzen, die Hitze- und Kälteempfindlichkeit von Zähnen werden gerne ignoriert und der überfällige Zahnarztbesuch schon einmal auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben. Der deutsche Lyriker Eugen Roth hatte den Ausgang in seiner humoristischen Art auf den Punkt gebracht: „Der unverschämte Zahn jedoch erklärt, er hab’ bestimmt ein Loch.“

19 Prozent der Deutschen haben Angst vor dem Zahnarzt und immerhin 25 Prozent gestehen vor einem größeren Eingriff ein, dass sie nur höchst ungern auf dem Behandlungsstuhl Platz nehmen.

Eine ausgeprägte Zahnarztphobie und das regelmäßige Hinausschieben von erforderlichen Behandlungsmaßnahmen sind somit in vielen Fällen für dentale Großbaustellen verantwortlich.

Wenn dann der unvermeidbare Zahnarzttermin endlich vereinbart wird, dann droht den Patienten zumeist nochmals ein böses Erwachen, denn die Kosten für umfassende konservierende und prothetische Behandlungsmaßnahmen können sehr schnell mit fünfstelligen Beträgen saldieren, von denen der gesetzliche Krankenversicherer zumeist nur einen vergleichsweise bescheidenen Anteil übernimmt.

Für eine umfassende Versorgung mit Inlays, Kronen, Implantaten und Brückenelementen muss dann unter Umständen das Budget für den nächsten Urlaub zweckentfremdet oder die Bestellung des neuen Pkws nochmals um ein Jahr vertagt werden.

Hilfe kann vom Arbeitgeber kommen …

Viele Arbeitgeber wissen um die Sorgen und Nöte ihrer Belegschaft, sind doch engagierte und treue Mitarbeiter*innen ein hohes Gut und eine wichtige Ressource eines jeden Unternehmens.

Allerdings zeichnen die Arbeitnehmerbelegschaften die demografischen Verwerfungen unserer überalternden Gesellschaft nach. Der seit 1972 durchgängig dokumentierte Geburtenunterschuss stellt die Unternehmen bei der Gewinnung von Nachwuchskräften vor immer größere Probleme.

Vakante Stellen können nicht mehr besetzt und personelle Lücken müssen immer häufiger mit Arbeitskräften von Personaldienstleistern geschlossen werden. Vor allem mittelständische Unternehmen sehen mit Sorge auf ihre Mitarbeiter* innen der rentennahen Jahrgänge.

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Tatsache ist, dass der*die Arbeitgeber*in unserer Tage das Unternehmen potenziellen neuen Arbeitnehmer*innen im besten Licht präsentieren muss. Aber auch die vorhandene Belegschaft will und muss gepflegt werden, denn der War for Talents tobt bereits seit Jahren auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Jede Firma ist mit einem Angebot für eine betriebliche Altersversorgung gut beraten. Aber auch eine verbesserte medizinische Versorgung im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung sichert dem Unternehmen Pluspunkte, denn die Themen Gesundheit und  (zahn-)medizinische Versorgung sind regelmäßig sehr hoch aufgelegt.

Betriebliche Krankenversicherung: Das Bausteinsystem der NÜRNBERGER

Bei der Einrichtung einer betrieblichen Krankenversicherung stehen immer die Kosten und der Verwaltungsaufwand im Fokus. Transparente Tariflösungen mit einem modularen Aufbau, die verschiedene Optionen für die Ausgestaltung der betrieblichen Krankenversicherung im Unternehmen bieten, sichern in der Kundenberatung eine gute Gesprächsgrundlage.

Die betriebliche Krankenversicherung der NÜRNBERGER umfasst dabei acht modulare Tarifbausteine, die einzeln genutzt oder auch flexibel kombiniert werden können:

  • Baustein alternative Medizin
  • Baustein Vorsorge/Schutzimpfungen
  • Baustein Sehen
  • Baustein Zahnvorsorge
  • Baustein Zahnersatz 70 Prozent
  • Baustein Zahnersatz 90 Prozent
  • Baustein Krankenhaus
  • Baustein Krankenhaus bei Unfall

Im ersten Teil der Tarifbesprechung von AssekuranZoom steht die Absicherung einer zahnmedizinischen Versorgung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung im Fokus.

Hierfür bietet die NÜRNBERGER drei Tarifbausteine an, mit denen konservierende Zahnbehandlungen oder auch prothetische Behandlungsleistungen abgesichert werden können.

Die Tarifmodule für eine Absicherung von konservierenden und prothetischen Zahnbehandlungen sind, und dies gilt gleichermaßen auch für alle anderen Tarifbausteine, mit altersunabhängigen Einheitsbeiträgen kalkuliert.

Bei Einrichtung der betrieblichen Krankenversicherung besteht ab Beginn für alle vereinbarten Tarifmodule ein sofortiger Versicherungsschutz. Somit entfallen in der privaten Krankenversicherung die üblichen Wartezeiten von drei Monaten für konservierende Zahnbehandlungen und acht Monaten für prothetische Zahnersatzmaßnahmen bei der betrieblichen Krankenversicherung bedingungsgemäß.

Zahnmedizinische Vorsorge

Vor allem Startups scheuen hohe Fixkosten wie der Teufel das Weihwasser. Allerdings sind gerade junge Unternehmen in der Gründungsphase auf engagierte und qualifizierte Teams zwingend angewiesen.

Sofern ein Unternehmen eine betriebliche Krankenversicherung mit schlanken Leistungen einrichten möchte, bietet sich hierfür beispielsweise eine Zusage für zahnmedizinische Vorsorgeleistungen an.

Sinnvollerweise sollten dabei nicht nur erforderliche zahnmedizinische Leistungen, sondern auch kosmetische Zahnbehandlungen mitversichert werden.

Vor allem eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung ist als zahnmedizinische Prophylaxe anzuraten. Allerdings zählt die professionelle Zahnreinigung nicht zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. GKV-Versicherte müssen für die Kosten in Höhe von bis zu 154,28 Euro für diese wichtige Vorsorgemaßnahme regelmäßig in das eigene Portemonnaie greifen.

Diese Leistungen können durch den Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung zugesagt werden. So beinhaltet der Versicherungsschutz nach Tarif ZVob der NÜRNBERGER die Übernahme der Kosten dieser jährlichen Vorsorgemaßnahme.

Vor allem Rauchen  beziehungsweise das im blauen Dunst enthaltene Nikotin schädigen über die Jahre hinweg das Zahnfleisch. Bakterien können sich einnisten und über
frei liegende Zahnhälse auch bis zu den Wurzeln vordringen.

Sofern die Wurzelspitzen eines Zahns bereits befallen sind, bleiben zumeist nur eine Zahnextraktion oder eine Wurzelspitzenresektion als Behandlungsalternativen.

Handelt es sich bei dem oder den betroffenen Zähnen um erhaltenswerte Zähne des Front- und Seitenbereichs, übernehmen zumeist die gesetzlichen Krankenkassen die
Kosten einer Wurzelspitzenresektion.

Allerdings ist im Fall einer Wurzelspitzenresektion höchste Professionalität des Behandlers gefordert; eine Behandlungsleistung, die nicht nur den Erhalt eines Zahns sichert, sondern oftmals mit höheren Kosten verbunden ist.

Die Kosten hierfür werden ohne Summendeckelung und auch bei einer Abrechnung über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte für nach Tarif ZVob versicherte Arbeitnehmer nach Abzug der Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers von der NÜRNBERGER übernommen.

Der regelmäßige Griff zur Zigarette schädigt nicht nur das Zahnfleisch, sondern führt oft zu unschönen Verfärbungen der Zähne. Zahnverfärbungen können jedoch auch aus anderen Gründen, zum Beispiel infolge eines hohen Kaffee- oder Teekonsums, auftreten.

Zahnärzte empfehlen dann durchaus zahnaufhellende Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Bleaching. Auch für diese kosmetische Behandlung sehen die AVB für Tarif ZVob einen Kostenzuschuss von 120 Euro in zweijährigen Intervallen vor.

Konservierende und prothetische Zahnbehandlungen

Bei der privaten wie auch bei der Absicherung von zahnprothetischen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung müssen die Tarifleistungen kritisch hinterfragt werden.

So verstehen Kunden beispielsweise eine Inlayversorgung als Zahnersatzleistung. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte handelt es sich jedoch um eine konservierende Zahnbehandlungsmaßnahme, für die bei einer reinen Absicherung von prothetischen Versorgungen kein Leistungsanspruch besteht.

In jedem Fall muss geprüft werden, ob der Versicherungsschutz auch vorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel augmentative  (knochenaufbauende) Behandlungen vor dem Einsatz eines Zahnimplantats, umfasst.

Sofern ein oder mehrere Zähne entfernt werden mussten, kann sich der Kieferknochen an diesen Stellen innerhalb von wenigen Wochen bis Monaten zurückbilden. Um den festen Sitz eines Implantats zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, dass der reduzierte Kieferknochen mit natürlichem und künstlichem Material aufgebaut wird.

So kann dem Patienten Eigenknochenmaterial entnommen oder alternativ beispielsweise aus Rinderknochen gewonnenes oder synthetisches Knochenersatzmaterial für den Aufbau des Kieferknochens verwendet werden. In Abhängigkeit vom Umfang der augmentativen Behandlungsmaßnahmen fallen hierfür Kosten von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro an.

Addiert man diese Kosten mit den Behandlungs-, Labor- und Materialkosten für die im Nachgang erforderlichen Implantate, muss nicht nur die Mitversicherung von augmentativen Leistungen, sondern auch eine summenmäßige Deckelung der Versicherungsleistungen kritisch hinterfragt werden.

Die Versicherungsbedingungen für die Tarife ZE70b und ZE90b geben auf diese wichtigen Fragen eine klare Antwort. So beinhaltet der Versicherungsschutz Leistungen für:

  • Zahnkronen einschließlich Verblendung, auch Veneers, Inlays, Onlays und Overlays
  • Brücken
  • Voll- und Teilprothesen
  • Stiftzähne
  • Implantologische Leistungen einschließlich implantatgetragenen Zahnersatz
  • Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen

Das bedeutet, dass im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung nach den Tarifen ZE70b und ZE90b versorgungsberichtigte Arbeitnehmer*innen auch Anspruch auf konservierende Zahnbehandlungsmaßnahmen haben.

Sofern also großflächige, alte Amalgamfüllungen entfernt werden müssen, übernimmt die NÜRNBERGER im tariflichen Umfang die Leistungen. Allerdings unterstellt die NÜRNBERGER in ihren AVB auch vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen dem Versicherungsschutz.

Hierzu zählen beispielsweise gnathologische Behandlungsleistungen, die im Fall einer gestörten Funktion des Kauapparates und bei Kiefergelenkbeschwerden erforderlich werden.

Auch kieferorthopädische Leistungen sind in den Tarifen ZE70b und ZE90b beinhaltet, sofern die Behandlungsmaßnahmen aufgrund eines Unfalls des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers erforderlich werden.

Die Tarife ZE70b und ZE90b sehen ohne Summendeckelung für die versicherten konservierenden und prothetischen Behandlungsmaßnahmen eine Übernahme von 70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent der Behandlungs-, Labor- und Materialkosten abzüglich der Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers vor.

Das bedeutet: Für bKV-Versicherte verbleibt eine Eigenbeteiligung von 30 Prozent beziehungsweise 10 Prozent der Gesamtkosten.

Für infolge eines Unfalls erforderliche kieferorthopädische Leistungen gelten die gleichen Erstattungssätze mit einer Summenbegrenzung von 1.400 Euro (Tarif ZE70b) beziehungsweise 1.800 Euro (Tarif ZE90b).

Sofern die voraussichtlichen Kosten einer Behandlungsmaßnahme den Betrag von 2.000 Euro übersteigen, sollte der Arbeitnehmer vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan bei der NÜRNBERGER einreichen.

Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans werden ebenfalls von der NÜRNBERGER anteilig mit den jeweiligen Erstattungssätzen übernommen.

Störfall: Das entgeltfreie Arbeitsverhältnis

In der betrieblichen Altersversorgung, und dies gilt gleichermaßen für die betriebliche Krankenversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses geregelt werden sollen.

So sind  Arbeitgeber*innen zumeist nicht sonderlich motiviert, betriebliche Versorgungsleistungen zu finanzieren, wenn Mitarbeiter*innen aufgrund einer längeren, über die Entgeltfortzahlungsdauer hinausreichenden Arbeitsunfähigkeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit, eines Sabbaticals oder für die Dauer einer Pflegezeit dem Unternehmen als Arbeitskraft nicht zur Verfügung stehen.

Allerdings sollte der eventuelle Fortfall eines Anspruchs auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses in jedem Fall in der Versorgungsordnung des Unternehmens geregelt werden.

In nicht wenigen Fällen fehlt eine derartige Regelung in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers. Eine voreilige Abmeldung des Arbeitnehmers von der betrieblichen Krankenversicherung kann in diesem Fall für den Arbeitgeber fatale Folgen haben.

Diese potenzielle Haftungsmine hat die NÜRNBERGER in ihren AVB äußerst kundenfreundlich entschärft. So besteht für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses infolge von Arbeitsunfähigkeit, einer unbezahlten Freistellung, einer Eltern- oder einer Pflegezeit der Arbeitnehmer*innen ohne Beitragszahlung des Unternehmens fortlaufend uneingeschränkter Versicherungsschutz.

Interessanterweise stellt die NÜRNBERGER Arbeitgeber* innen auch für die Dauer einer Familienpflegezeit von der laufenden Beitragszahlung frei, obwohl in diesem Fall
nur die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird und somit ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Covid-19 und die Folgen

Die Covid-19-Pandemie hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Vor allem der Einzelhandel, aber auch das Hotel- und Gaststättengewerbe wurden von den verpflichtend angeordneten Betriebsschließungen hart getroffen.

Hohe und oft auch vollständige Umsatzeinbußen bei gleichzeitig fortlaufenden Betriebskosten führen in dieser Ausnahmesituation regelmäßig dazu, dass alle Ausgaben auf den Prüfstand gestellt werden.

Sofern das Unternehmen die Beitragszahlungen zu einer betrieblichen Krankenversicherung einstellt, geht nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch der Erstattungsanspruch, beispielsweise bei einer bereits begonnenen zahnmedizinischen Behandlung, verloren.

Die regelmäßig hohe Differenz zwischen dem Erstattungssatz des gesetzlichen Krankenversicherers und den tatsächlichen Behandlungskosten müsste dann von Arbeitnehmer*innen getragen werden.

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass vor allem prothetische Behandlungsmaßnahmen, die oft über mehrere Monate hinweg schrittweise durchgeführt werden, unter Umständen nicht abgeschlossen werden können.

Erfreulicherweise findet sich in den Versicherungsbedingungen der NÜRNBERGER eine Lösung für dieses Problem.

So können Arbeitgeber*innen im Fall einer Pandemie die betriebliche Krankenversicherung für sechs Monate beitragsfrei stellen. Für diesen Zeitraum besteht im Rahmen des sogenannten Pandemie-Schutzes ein eingeschränkter Versicherungsschutz für:

  • zum Beginn der Beitragsfreistellung bereits begonnene Behandlungen
  • Behandlungen, die zum Beginn der Beitragsfreistellung bereits angeraten waren und deren Durchführung aus medizinischen Gründen nicht verschoben werden können
  • Behandlungen, die aufgrund eines Unfalls notwendig sind

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pandemie-Schutzes ist die Feststellung einer Lage von bundesweiter Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

Nachdem unser Planet gefühlt immer kleiner und, wie das SARS-CoV-II-Virus eindrucksvoll bewiesen hat, Krankheitserreger sehr schnell eingeschleppt werden können, ist der Pandemie-Schutz der NÜRNBERGER als eine vertragliche Regelung mit Weitblick zu bewerten.

 

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