Vitalschutz: Modellpflege Version 3.0

Der Versicherungsmarkt ist im Segment Grundfähigkeitenversicherung in Bewegung. Im April 2021 hatten 21 Lebensversicherer eine selbstständige Grundfähigkeitenversicherung im Angebot und weitere Gesellschaften bringen sich mit der Entwicklung und Markteinführung neuer Tarife in Stellung.

Zwischenzeitlich hat dieses alternative Vorsorgeinstrument in der Vermittlerschaft eine hohe Akzeptanz und den Weg aus der Ecke des ungeliebten Stiefkinds in das Rampenlicht des Beratungsalltags gefunden. Richtet man heute den Blick in Richtung des Jahres 2022, so wird die Frage nach der nachhaltigen Finanzierung einer Absicherung der Arbeitskraft weiter an Bedeutung gewinnen.

Mit seinem Referentenentwurf vom 25.03.2021 hatte das Bundesministerium der Finanzen eine Absenkung des Höchstrechnungszinssatzes für die Lebensversicherung auf 0,25 Prozent thematisiert. Auch ohne den Blick in die Glaskugel oder den Kaffeesatz zu versenken, müssen infolge dieser signifikanten Zinssenkung steigende Beiträge für das Neugeschäft erwartet werden.

Für viele, vor allem in handwerklichen Berufen tätige Kunden rückt diese Entwicklung die Einrichtung einer bedarfsgerechten Berufsunfähigkeitsversicherung unter Umständen in weite Ferne, sodass das Erfordernis alternativer Vorsorgeinstrumente unterstrichen wird.

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Natürlich kann man den steigenden Beiträgen mit einer Verkürzung der Versicherungsdauer und der Absicherung einer reduzierten Berufsunfähigkeitsrente begegnen. Diese chirurgischen Maßnahmen sollten allerdings mit Blick auf die Basis-Finanzanalyse (DIN 77230) kritisch erwogen und im Kundengespräch detailliert erörtert werden.

Sofern der Sollwert (Bedarfsstufe 2) einer Absicherung der Arbeitskraft, das heißt 80 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter Anrechnung gesetzlicher Versorgungsansprüche und gegebenenfalls betrieblicher Versorgungsanwartschaften, aus monetären Gründen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgebildet werden kann, sollte in jedem Fall eine Grundfähigkeitenversicherung vorgestellt werden.

Aber auch ohne die Leitlinie der Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte zu bemühen, sollten vor allem die Versicherungsmakler* innen ihren Kunden routinemäßig alternative Versicherungslösungen zur Absicherung der Arbeitskraft aufzeigen. Während im Fall der Berufsunfähigkeitsversicherung in den letzten Jahren eine Nivellierung der Premiumtarife auf hohem Niveau zu beobachten war, findet sich im Fall der Grundfähigkeitenversicherung eine hohe qualitative Bandbreite. Mit ihrem Tarif Vitalschutz hatte die Swiss Life seit Tarifeinführung ein sehr hohes Niveau definiert.

Allerdings, und dies muss mit der gebotenen Deutlichkeit gesagt werden, müssen vor allem Premiumtarife regelmäßig einer Modellpflege unterzogen und an die aktuellen Bedürfnisse des Marktes adaptiert werden. Dieser Forderung ist Swiss Life mit dem aktuellen Tarifrelaunch nachgekommen und garantiert damit auch weiterhin ein Angebot zur Absicherung von Grundfähigkeiten auf sehr hohem Niveau.

Drei Tarifstufen zur Auswahl

In der vergleichenden Tarifbewertung finden sich mehrere Gesellschaften mit zwei- oder dreistufigen Tariflösungen. Auch der Tarif Vitalschutz wird weiterhin mit drei Tarifstufen – Power, Spirit und Complete – angeboten. So umfasst der Tarif Vitalschutz Power alle motorischen, feinmotorischen und sensorischen Grundfähigkeiten ergänzt um die Grundfähigkeit Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und die so wichtige Absicherung eines Verlustes der Fahrerlaubnis Pkw.

Sofern der Versicherungsschutz auch intellektuelle Grundfähigkeiten und das Risiko eines Verlustes der eigenverantwortlichen Handlungsfähigkeit umfassen soll, kann dies mit der Tarifstufe Vitalschutz Spirit abgesichert werden.

Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um eine Absicherung der psychischen Krankheiten schwere Depression und Schizophrenie eröffnet sich mit der Wahl des Tarifs Vitalschutz
Complete. Erfreulicherweise hat Swiss Life auch bei der Aufnahme weiterer Grundfähigkeiten in den Katalog der versicherten Risiken an dieser hierarchischen Tarifgliederung festgehalten.
Dies sichert einerseits eine transparente Tarifstruktur und garantiert andererseits bereits mit der untersten Tarifstufe einen umfassenden Versicherungsschutz.

Von der Aufnahme weiterer Grundfähigkeiten als versicherte Risiken profitieren vor allem junge und Zielgruppen mit einem eher schmalen Vorsorgebudget. Dies begründet sich damit, dass einerseits alle neuen Grundfähigkeiten bereits im Tarif Vitalschutz Power beinhaltet sind und andererseits der erweiterte Versicherungsschutz prämienneutral für das Neugeschäft eingepflegt
wurde. Natürlich sind die zusätzlich abgesicherten Risiken auch in den Tarifstufen Complete und Spirit enthalten.

Interessanterweise sind als neue Grundfähigkeiten die Nutzung eines Smartphones oder Tablets, die Nutzung einer Tastatur, die Grundfähigkeit Fahrradfahren und die Grundfähigkeiten
Schieben und Ziehen als neue versicherte Risiken gelistet. Hier darf die Frage „Zufall oder Kalkül?“ gestellt werden. Nachdem die aktuelle COVID-19-Pandemie einen Großteil der Erwerbstätigen in das Homeoffice verbannt hat und hohe Inzidenzzahlen vielerorts die Bewegungsfreiheit und sportliche Aktivitäten deutlich eingeschränkt haben, kommt den versicherten Grundfähigkeiten Nutzung einer Tastatur beziehungsweise eines Tablets und Fahrradfahren in der aktuellen Situation eine durchaus höhere Bedeutung zu.

»Die kontinuierliche Modellpflege der Swiss Life hat den Tarif Vitalschutz seit seiner Einführung als Premiumtarif qualifiziert und dieser Versicherungslösung eine berechtige Topplatzierung gesichert.«

 

Bei den Leistungsvoraussetzungen für die versicherte Grundfähigkeit Fahrradfahren hat Swiss Life erfreulicherweise auf die Hintertüre des Therapie- oder Sesseldreirads verzichtet. Im Versicherungsfall stellt die Leistungsprüfung auf die Nutzung eines zweirädrigen, nicht motorisierten Fahrrads ab. Die versicherten Grundfähigkeiten Schieben und Ziehen hat der Versicherer unter einem Überbegriff subsumiert, obgleich der Verlust einer der beiden Grundfähigkeiten für sich allein genommen einen leistungspflichtigen Versicherungsfall begründet.

Hier hätte man die Liste der versicherten Risiken optisch um eine Grundfähigkeit verlängern können. Die zu schiebenden und zu ziehenden Gewichte liegen unter den Leistungsvoraussetzungen des Wettbewerbs; ein Kompromiss, der sicherlich der prämienneutralen Erweiterung des Katalogs der versicherten Risiken geschuldet ist.

Verbesserte Leistungsvoraussetzungen

Auch die Leistungsvoraussetzungen für die wichtigste versicherte Grundfähigkeit Autofahren wurden überarbeitet. Zur Erinnerung: Die qualifizierte Absicherung eines Verlustes der
Fahrerlaubnis Pkw senkt in vielen Fällen die Eingangsschwelle zu einem leistungspflichtigen Versicherungsfall signifikant ab. So begründet sich beispielsweise ein bedingungsgemäßer
Verlust der Grundfähigkeit Sehen mit einer hochgradigen Sehbehinderung (Restsehvermögen 5 Prozent = Restvisus 0,05) oder einer Einschränkung des Gesichtsfelds in allen Richtungen auf ≤ 15°, jeweils bezogen auf das leistungsfähigere Auge der versicherten Person.

Allerdings hätte die versicherte Person bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ihre Fahrerlaubnis Pkw verloren, da der Gesetzgeber für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B eine beidäugige Sehschärfe von mindestens 70 Prozent und ein horizontales Gesichtsfeld von 120° fordert (Anlage 6 Nr. 1.1 und Nr. 1.2.2 zu § 12 FeV). Nur im Ausnahmefall kann eine Fahrerlaubnis auch bei einer Tagessehschärfe von beidäugig 50 Prozent – unter Umständen mit Auflagen – erteilt werden (Anlage 6 Nr. 1.2.1 zu § 12 FeV). Swiss Life hat die Leistungsvoraussetzungen
für einen Verlust der Fahrerlaubnis Pkw um eine „Einstiegsklausel“ erweitert.

Das bedeutet, ein leistungspflichtiger Versicherungsfall kann auch mit der Unfähigkeit der versicherten Person, in einen Pkw mit einer üblichen Einstiegshöhe (Türschwellenhöhe ≤ 25 cm) und einer Sitzhöhe von 50 bis 75 cm ein- oder aus diesem auszusteigen, begründet werden. Immer wieder wird die Frage nach dem Erfordernis einer Absicherung des Pflegefallrisikos von jungen Menschen in der Vermittlerschaft gleichermaßen engagiert wie kontrovers diskutiert.

Die oftmals getroffene Aussage, dass eine Pflegebedürftigkeit der versicherten Person sowohl im Fall der Berufsunfähigkeits- als auch der Grundfähigkeitenversicherung einen Leistungsanspruch begründet, ist für Versicherungsverträge der Versorgungsschicht 3 sicherlich korrekt, greift aber in der Alltagspraxis zu kurz.

So sichert eine Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitenversicherung im Versicherungsfall eine anteilige Einkommensersatzleistung; eine Finanzierung der selbst zu tragenden
Pflegekosten ist dabei regelmäßig nicht gewährleistet. Für die flankierende Absicherung des Pflegefallrisikos kann der Tarif Vitalschutz um die Zusatztarife care-Option, care-Option plus und eine Anschlussoption wie auch um eine Absicherung von schweren Krankheiten sinnvoll ergänzt werden.

Die Tatsache, dass Swiss Life im Versicherungsfall eine leistungspflichtige Pflegebedürftigkeit nicht nur auf die Kriterien eines ADL-Katalogs abstellt, sondern ihre Leistungspflicht auch bei Nachweis einer Pflegebedürftigkeit Grad 2 im Sinne von §§ 14 und 15 SGB XI anerkennt, unterstreicht die Qualität dieser Zusatzabsicherung.

Fazit

Die kontinuierliche Modellpflege der Swiss Life hat den Tarif Vitalschutz seit seiner Einführung als Premiumtarif qualifiziert und dieser Versicherungslösung eine berechtige Topplatzierung
gesichert. Allerdings kann der Versicherer nicht nur mit dem Tarif, sondern auch der Qualität bei der Bearbeitung von Leistungsfällen punkten. Als Konsortialführer für die Absicherung biometrischer Risiken hat die Swiss Life ihre Grundfähigkeitenversicherung auch in den Versorgungswerken der KlinikRente und der MetallRente etabliert, was in der Vermittlung weitere Zielgruppen eröffnet.

Bilder: © (1) StockSnap – pixabay.com (2) AssekuranZoom GbR