DVAG wegen irreführender geschäftlicher Handlungen von MAXPOOL abgemahnt

© alphaspirit – stock.adobe.com (2) © MAXPOOL GmbH

Die MAXPOOL Maklerkooperation GmbH mahnt die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.

Der Grund: Die DVAG setzt seit einiger Zeit sogenannte „Mandantenschutzbriefe“ ein, die nach rechtlicher Prüfung durch MAXPOOL als irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß Paragraf 1 Absatz 1 UWG einzustufen sind.

Laut MAXPOOL werden durch die „Mandantenschutzbriefe“ insbesondere Makler unzulässigerweise herabgesetzt, verunglimpft und gezielt behindert  (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch eine unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand, PHÖNIX MAXPOOL Gruppe

Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung bei der MAXPOOL GmbH erklärt:

MAXPOOL sieht sich unter den Pools als DER Interessenvertreter von unabhängigen Maklern. Deshalb können und wollen wir derartige wettbewerbsrechtliche Verstöße nicht hinnehmen.

In den Mandantenschutzbriefen wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten und deshalb pauschal behaupten würden, eine vorzeitige Kündigung von Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen seit mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden.

Undifferenziertes Bestätigungsschreiben

Berater, die ihren Kunden eine vorzeitige Kündigung oder Änderung der von der DVAG vermittelten Verträge empfehlen, müssen deshalb ein undifferenziertes „Bestätigungsschreiben“ ausfüllen und den jeweiligen Vertrag und den möglicherweise entstehenden Verlust angeben.

Anschließend müssen sie bestätigen, den betreffenden Kunden über alle Nachteile aufgeklärt zu haben, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus muss der Berater in dem Bestätigungsschreiben anerkennen, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn gestellt werden können, wenn er den Kunden nicht vollständig über die Nachteile aufklärt.

Sevilay Srouji, Syndikusanwältin, MAXPOOL GmbH

Nach Ansicht von MAXPOOL sind die von der DVAG erstellten Bestätigungsschreiben für die Bewertung von Verträgen nicht ausreichend und in der Form somit nicht ausfüllbar.

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich der anzugebende mögliche Verlust bezieht. Etwa auf die zu zahlenden Prämien? hinterfragt Sevilay Srouji, Syndikusanwältin von MAXPOOL.

Weiter differenziert sie: „Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, ein möglicher Verlust könne fest errechnet werden. Wie soll ein Berater die negative Entwicklung eines Fonds errechnen können? Für einen Vertragswechsel sind viel mehr Kriterien als nur ein möglicher Verlust maßgebend.“ Srouji stellt fest:

Das Bestätigungsschreiben ist somit undifferenziert.

Darüber hinaus sei ein Berater schon rechtlich dazu gezwungen, eine Gesamtbewertung des Vertrages vorzunehmen und die Kundeninteressen zu wahren.

Mit dem Mandantenschutzbrief wird dem Berater ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, das unkonkret und in der Form nicht ausfüllbar ist, aber das Ausfüllen und Unterzeichnen durch den Berater soll suggerieren, dass der Berater nur an seinen eigenen Verdienst denken würde.

Dies stellt eine bewusste Irreführung des Kunden dar, die rechtlich relevant ist, da die Vorgehensweise der DVAG die Entscheidung des Kunden massiv beeinflusst,

fasst Srouji zusammen. Und Kevin Jürgens ergänzt: „Wir können und werden es nicht hinnehmen, dass unsere Makler schuldlos an den Pranger gestellt und mit falschen Behauptungen verunglimpft werden. Deshalb werden wir alle juristischen Mittel ausschöpfen um dem unzulässigen Treiben der DVAG ein Ende zu setzen.“

 

Bilder: (1) © alphaspirit – stock.adobe.com (2) © MAXPOOL GmbH (3) © PHÖNIX MAXPOOL Gruppe