„Widerrufsjoker“ nicht immer sinnvoll

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Der Bundesgerichtshof hatte sich in den letzten Jahren bei dem Widerspruch beziehungsweise Rücktritt von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit diversen rechtlichen Fragen zu befassen, insbesondere auch nachdem der Europäische Gerichtshof Vorlagen zu einem ewigen Widerspruchsrecht lieferte.

Dabei entwickelte sich bereits bei der Frage des Widerrufs von Darlehensverträgen das Schlagwort „Widerrufsjoker“, welches dem Verbraucher suggeriert, der Widerruf des Darlehensvertrages bzw. der Widerspruch und Rücktritt bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sei immer ein Glücksfall.

Rechtsanwalt Hans Witt von Witt Rechtsanwälte PartGmbB (Heidelberg/München/Berlin) weist darauf hin, dass diese nicht zwingend der Fall sein muss:

„Gerade bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen muss im Einzelfall sehr genau überlegt werden, ob ein Widerspruch beziehungsweise Rücktritt wirklich sinnvoll ist. Es gibt Fälle, in denen die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche zu einem wirtschaftlich wesentlich besseren Ergebnis führt als ein Widerspruch beziehungsweise Rücktritt.

Wir haben hier zahlreiche Prozesse geführt, bei denen auf der Basis vertraglicher Ansprüche, würde man das unter dem Gesichtspunkt der Rendite betrachten, Renditen von 100 Prozent und mehr bezogen auf das eingezahlte Kapital möglich sind.“

Von Fall zu Fall zu prüfen

Erst vor wenigen Tagen erstritt der Heidelberger Rechtsanwalt vor dem Landgericht Marburg ein Urteil, in dem der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung erfolgreich auf die Einhaltung vertraglich zugesagter Leistungen klagte.

Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen, die im Juli 2018 erfolgten, hatte die Versicherungsgesellschaft, in dem Fall Clerical Medical (jetzt Scottish Widows Europe S. A.) bei einem Rückgabewert von rund 23.000,00 Euro zusätzliche Leistungen in Höhe von rund 11.500,00 Euro angeboten, was immerhin bereits einer „Rendite“ von 50 Prozent entsprochen hätte.

Das Angebot lehnte jedoch der von Witt Rechtsanwälte vertretene Mandant auf deren Anraten ab und klagte. Das Landgericht Marburg sprach ihm jetzt Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 52.800,00 Euro, wenn auch teilweise noch verteilt auf die nächsten sieben Jahre, zu.

Eine solche „Rendite“ wäre bei einem Widerspruch des Kapitallebensversicherungsvertrages noch nicht einmal ansatzweise erreichbar gewesen, so Rechtsanwalt Hans Witt:

„Bei einem Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages hätte unser Mandant mit einer zusätzlichen Zahlung von allenfalls rund 4.000,00 Euro rechnen können, so hat beziehungsweise wird unser Mandant zusätzlich zu dem Rückgabewert fast 30.000,00 Euro mehr erhalten, also zusätzlich zu seinem aktuellen Rückgabewert.“

Wer in einem solchen Fall ein Widerspruch beziehungsweise Rücktritt erklärt, begeht damit einen groben Fehler und kann viel Geld verlieren.

Witt Rechtsanwälte empfehlen, vor einem Widerspruch beziehungsweise Rücktritt gut zu überlegen, ob dieser im Einzelfall wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist oder ob es nicht wirtschaftlich wesentlich günstigere Möglichkeiten gibt. Dazu empfiehlt sich eine fundierte Beratung bei spezialisierten Rechtsanwälten, die von Witt Rechtsanwälte angeboten wird.