PSVaG: Insolvenzsicherung wird zur Sanierung von Unternehmen missbraucht

PSVaG: Insolvenzsicherung wird zur Sanierung von Unternehmen missbraucht
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Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) berichteten der Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Dieter Hundt und der Vorstand unter anderem über die dem PSVaG Sorge bereitenden, vermehrt auftretenden Versuche von Unternehmen, die Insolvenzsicherung durch den PSVaG zur Sanierung zu missbrauchen.

Laut dem PSVaG versuchen sie, das sogenannte „Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung“ zu nutzen, um sich ohne Einschaltung eines Insolvenzverwalters von alten Verbindlichkeiten, insbesondere den Betriebsrentenverpflichtungen, zu befreien.

Um dies zu verhindern, ist im Betriebsrentengesetz eigentlich eine sogenannte „Besserungsklausel“ festgelegt. Sie besagt, dass bei einer Fortführung das Unternehmen nach der Insolvenz die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten zurück übernehmen muss. Unter Ausnutzung von zweifelhaften Interpretationsspielräumen versuchen Berater dem PSVaG zufolge, diese Rücknahme zu vermeiden, um für den Investor höhere Erträge erwirtschaften zu können.

Damit würde die Last der bAV dauerhaft auf die Mitglieder des PSVaG übertragen. In der Gesetzinitiative zum Sanierungsfortentwicklungsgesetz fordert der PSVaG dringend Nachbesserungen, da sonst eine Sanierung auf Kosten des PSVaG und dessen Mitglieder droht.

Die Interessen der Mitglieder konnten bei der Insolvenzsicherung von Pensionskassenzusagen gewahrt werden.

Entwicklungen im PSVaG

Die Auswirkungen der Pandemie für die Wirtschaft sind bereits deutlich zu spüren und haben sicher dazu beigetragen, dass der Beitragssatz von 3,1 ‰ im Jahr 2019 auf 4,2 ‰ im Jahr 2020 angestiegen ist. Er lag damit aber im unteren Bereich der zur Jahresmitte bekanntgegebenen Prognose.

Der Fokus der internen Arbeit im PSVaG lag auf der Begleitung und Umsetzung des Gesetzes zum Insolvenzschutz für bestimmte Pensionskassenzusagen. Dieses ist mit der entsprechenden Änderung des BetrAVG am 24. Juni 2020 in Kraft getreten. Dabei achtete der PSVaG darauf, dass die bestehenden Mitglieder nicht über Gebühr belastet werden. Die Beitragspflicht der betroffenen Arbeitgeber beim PSVaG beginnt 2021. Abgesichert werden Insolvenzen, die ab 2022 eintreten.