Ärger mit der Kfz-Werkstatt – was tun?

Ärger mit der Kfz-Werkstatt – was tun?
© Robert Kneschke – stock.adobe.com

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Werkstatt und Auftraggeber – sei es wegen einer höheren Rechnung als vereinbart oder wegen mangelhaft ausgeführten Reparaturen.

Die Experten von der ARAG erläutern, worauf es bei einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt ankommt.

Pauschalpreis

Wenn sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis einigen, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Dennoch kann die Werkstatt eine Anpassung der Vergütung verlangen, falls sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt ergeben.

Kostenvoranschlag

Bei der Erstellung eines Kostenvoranschlags richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Aber die Werkstatt kann bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrunde liegenden Berechnung des Kostenvoranschlags abweichen. Im Allgemeinen wird eine Abweichung von zehn bis 20 Prozent akzeptiert.

Entstehen voraussichtlich höhere Kosten, muss die Werkstatt dem Kunden dies mitteilen. Der Kunde hat dann ein Kündigungsrecht und muss nur die Leistungen zahlen, die bereits erbracht wurden.

Arbeiten ohne Auftrag

Eine Werkstatt, die ohne Auftrag Reparaturen durchgeführt, kann diese grundsätzlich nicht abrechnen. Gemäß BGB könnte der Kunde dann darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.

Bezahlen erst nach Abnahme

Der Kunde ist laut BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen.

Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt Paragraf 641 Absatz 3 BGB.

Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht zu.

Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten:

  • Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält.
  • Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen.

Im zweiten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleicht, um an sein Fahrzeug zu gelangen.

Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird.

Beseitigung des Mangels

Wenn die Reparatur mangelhaft erfolgt ist, kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) verlangen. Ein Mangel ist nach Paragraf 633 BGB dann gegeben, wenn die Reparatur nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung dürfte dann durch einen erneuten Reparaturversuch erfolgen.

Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat auf jeden Fall die Werkstatt zu tragen. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen.

Meist erst bei zweimaliger erfolglos durchgeführter oder trotz Fristsetzung zu Unrecht verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf Selbstvornahme nach Paragraf 637 BGB besondere Bedeutung zu.

Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Anerkannte Regeln der Kraftfahrzeugtechnik

Für den Kunden wird es schwieriger, wenn er davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde nämlich der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor.

Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (OLG Köln, Az.: 2 U 25/76).

Dabei hat die Werkstatt allerdings wirtschaftlich vorzugehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen. Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat.

Hierfür wird er oft mangels ausreichender Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen der Schiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit.

Sachverständige

Wenn hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt wird, kann der Kunde einen Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht unbedingt zu folgen braucht.

Außergerichtliches Beweisverfahren

Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden.

Wird dann aber festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, wird der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens selbst tragen müssen. Insofern ist eine außergerichtliche Einigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vielleicht wie so oft der beste Weg.