So sparen Sie im Homeoffice

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Die Corona-Krise und die damit verbundenen Einschränkungen  zwingen Arbeitgeber dazu, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken. Ein neuer Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ist nicht nur für die Produktivität eine Herausforderung, er schlägt auch auf den Geldbeutel. So kommt mit den steigenden Ausgaben für Strom, Internet oder eventuell einem neuen Schreibtisch einiges zusammen. In Hinblick auf die anstehende Steuererklärung stellt sich die Frage, ob das Homeoffice auch Steuervorteile mit sich bringt.

Worauf hier zu achten ist und welche sonstigen Abzüge bei Renovierungs- oder Neuanschaffungskosten die Finanzbehörden aufgrund der aktuellen Situationen zulassen, verrät Paul-Alexander Thies, CEO des Buchhaltungsprogramms Billomat.

Ausnahmen in Corona-Zeiten: Diese Bedingungen mindern Steuern

Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer, Billomat GmbH & Co. KG

Die meisten befinden sich aktuell in einer neuen Situation und entdecken die Vor- und Nachteile der Arbeit im Homeoffice für sich. So fallen die langen Arbeitswege weg und der gesamte Tag lässt sich flexibler gestalten. Auf der anderen Seite gibt es zu Hause mehr Ablenkungsmöglichkeiten und es entstehen unter anderem zusätzliche Kosten für den neuen Arbeitsplatz. Doch die gute Nachricht ist: Diese können in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.

Laut Gesetz gelten zwar Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Regel nicht als steuerlich absetzbar, jedoch handelt es sich gerade um einen Ausnahmezustand. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ist es Arbeitnehmern gestattet einen begrenzten Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend zu machen, da ihnen sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Höchstbetrag ist personenbezogen. Deshalb dürfen beispielsweise Paare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die selbst getragenen Kosten separat in der Erklärung angeben. Für Selbstständige, deren berufliche Tätigkeit sich hauptsächlich im heimischen Arbeitszimmer abspielt, sind die Ausgaben für das Homeoffice sogar unbeschränkt abzugsfähig.

Neues Büro günstig gemacht: So ermitteln Sie Kosten für Telefon, Strom und Co.

Ein Arbeitstag im Homeoffice startet meistens mit einer heißen Tasse Kaffee. Anschließend wird der Laptop aufgeklappt und E-Mails gecheckt. Auch weitere Arbeitsmittel wie Drucker oder Tischlampe kommen im Laufe des Tages zum Einsatz. Aber was davon darf in der Steuererklärung angegeben werden? Grundsätzlich sind alle Kosten, die direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, von der Steuer absetzbar.

So gehören zum Beispiel Schreibtisch, Stuhl oder Tischlampe ohne Frage zur Ausstattung im Homeoffice und können in voller Höhe abgesetzt werden. Wer sein heimisches Büro erst renovieren muss, darf sich ebenfalls über eine finanzielle Entschädigung freuen und die Kosten komplett geltend machen. Darunter fallen unter anderem Aufwendungen für Teppiche, Gardinen oder Tapeten.

Für die Wohnungsmiete und Nebenkosten wie Strom oder Heizung gelten jedoch andere Regeln. Da diese Ausgaben sich auf die gesamte Wohnung beziehen, muss der anteilige Betrag für das Arbeitszimmer individuell berechnet werden. Angenommen das heimische Büro ist 10 Quadratmeter groß, während die gesamte Wohnfläche sich auf 100 Quadratmeter erstreckt. Dementsprechend kann das Finanzamt 10 Prozent von dem Mietpreis zurückerstatten.

Auch sonstige Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel lassen sich in der Steuererklärung angeben. Wer zum Beispiel sein eigenes Handy dazu nutzt, um beruflich Gespräche zu führen, kann die Telefonrechnung als Werbekosten absetzen. Ohne einen Internetanschluss gestalten sich das Versenden von E-Mails oder eine einfache Online-Recherche ebenfalls schwierig. Deshalb dürfen auch diese Ausgaben geltend gemacht werden.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Aufwendungen können zum Beispiel pauschal mit 20 Prozent angegeben werden, dabei sind jedoch maximal nur 20 Euro pro Monat einzutragen. Gehen die Ausgaben über diese Grenze hinaus, sind sie in Form von Einzelnachweisen bei den Behörden einzureichen. In diesem Fall gibt es zwar keinen Höchstwert, jedoch muss der Steuerzahler den abziehbaren Prozentwert selbst ermitteln. Für Verpflegung in Form von Kaffee oder Obstkorb, die es sonst im Büro gibt, zahlen die Arbeitnehmer im Homeoffice selbst.

Arbeitszimmer vs. Arbeitsecke: Wann lässt sich ein Raum von der Steuer absetzen?

Die Grenze zwischen der Arbeit und der Mittagspause oder dem Feierabend kann im Homeoffice schon manchmal verschwimmen. Dabei ist es für die Produktivität und das eigene Wohlergehen von großer Bedeutung, diese strikt voneinander zu trennen. Eine gute Möglichkeit stellt die Einrichtung eines heimischen Büros dar, das von dem Rest der Wohnung klar abgegrenzt ist. Doch ab wann gilt ein Wohnbereich als Arbeitszimmer? Hierbei muss unterschieden werden, ob in einem abgetrennten Raum oder lediglich in einer kleinen Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet wird.

So hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs 2016 beschlossen, dass die Kosten für eine Arbeitsecke in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gleiche gilt auch für Durchgangszimmer beziehungsweise für Räume, die hauptsächlich dem privaten Gebrauch dienen. Das bedeutet, im Arbeitszimmer dürfen sich kein Fernseher, keine Couch oder sonstige in der Freizeit genutzte Gegenstände befinden. In Corona-Zeiten lässt sich aber auch ein Gästezimmer in ein Büro umgestalten, solange Dinge, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, entfernt werden. Die neue Einrichtung sollte zur Sicherheit anhand von Fotos dokumentiert werden, falls das Finanzamt Nachweise braucht.

Fazit: Vorteile im Homeoffice für sich nutzen

Die Arbeit von Zuhause aus bedeutet für viele Berufstätige eine große Umstellung. Daher ist es sinnvoll, in den eigenen vier Wänden gute Bedingungen durch die entsprechende Ausstattung zu schaffen. So brauchen Arbeitnehmer keine Scheu vor Neuanschaffungen oder gar einer Renovierung zu haben. Denn diese Vorkehrungen wirken sich nicht nur positiv auf die Produktivität und das eigene Wohlbefinden aus, sondern lassen sich auch bei der anstehenden Steuererklärung berücksichtigen. Auch die Nebenkosten wie Strom oder Heizung lassen sich zu einem gewissen Teil von der Steuer absetzten. Wer diese Steuertipps beherzigt, kann in Corona-Zeiten viel Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Autor Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat und Startup-Experte.  Ganz gleich ob Gründer, Startup oder Freelancer, als Geschäftsführer des webbasierten Buchhaltungsprogramms Billomat möchte Paul-Alexander Thies das Thema Buchhaltung so einfach wie möglich gestalten. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen.

Heute blickt der Startup-Experte auf über zehn Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen. Seine Leidenschaft für den E-Commerce-Bereich sowie seine Motivation für den Zukunftsmarkt FinTech führen ihn nun zu Billomat.

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