§ 116 InsO oder: Warum Versicherungsmaklerverträge nicht in der Insolvenz von Gesetzes wegen erlöschen!

Erlöschen Versicherungsmaklerverträge in der Insolvenz des VN automatisch?
© ulza– stock.adobe.com

Das Insolvenzverfahren soll die gerechte Verwertung des Schuldnervermögens und seine Verteilung auf die verschiedenen Gläubiger ermöglichen. Daher sehen §§ 115, 116 InsO vor, dass Dienst- oder Werkverträge, die zur Geschäftsbesorgung für den Schuldner verpflichten, (automatisch) erlöschen, um so eine zusätzliche Belastungen der Insolvenzmasse durch neue Geschäftsabschlüsse durch den Beauftragten und die Vergütung des Beauftragten zu verhindern – über weitere finanzielle Belastungen soll allein der Insolvenzverwalter als neuer Geschäftsführer entscheiden.

Das lässt aber kein automatisches Erlöschen der Versicherungsmaklerverträge bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu. § 116 InsO erfasst nach einhelliger Kommentarlage nur entgeltliche Geschäftsbesorgungen. Denn gerade durch diese Entgeltlichkeit entstehen neue Belastungen der Insolvenzmasse. Beim Versicherungsmaklervertrag besteht jedoch eine Vergütungspflicht typischerweise durch die Courtage seitens der Versicherung, nicht jedoch seitens des Versicherungsnehmers.

Insofern meinen wir die „typische Situation“, dass es sich um courtagepflichtige Versicherungsverträge handelt, die der Versicherer dem Versicherungsmakler aus der Courtagevereinbarung vergütet. Nicht erfasst sind natürlich von unserer Argumentation die Honorarvergütungen, die der Versicherungsnehmer an den Versicherungsmakler zu leisten hat. Dass derartige Honorarvereinbarungen auch nach § 116 InsO erlöschen, dürfte relativ unstreitig sein. Im Gegensatz zu den von § 116 InsO erfassten entgeltlichen Verträgen trägt der „normale“ (courtagepflichtige) Versicherungsmaklervertrag also eben nicht zur weiteren finanziellen Belastungen beim VN bei.

Der Versicherungsnehmer ist schon nicht verpflichtet, den vom Versicherungsmakler vermittelten Vertrag abzuschließen, was zum typischen Berufsrisiko des Versicherungsmakler gehört. Die Gefahr zusätzlicher Belastungen besteht also schon unabhängig davon nicht, dass eine möglicherweise erteilte Vollmacht gem. § 117 InsO ohnehin erlischt.

Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass der Versicherungsmaklervertrag durch eine Vielzahl von Pflichten des Versicherungsmaklers zum Schutz des Schuldnervermögens und damit der Insolvenzmasse geprägt ist und damit gerade dazu beiträgt, die Insolvenzmasse zu erhalten. Anders als für andere Maklerverträge ist spätestens seit der Sachwalterentscheidung des BGH (VersR 85, 930) anerkannt, dass der Versicherungsmakler auch ohne laufende Vergütung für den Versicherungsnehmer nach Vermittlung von Versicherung weitreichende und haftungsbewehrte Beratungspflichten bezüglich der durch seine Vermittlung abgeschlossenen Verträge hat. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten VersVertrag verpflichtet. Daher hat der Bundesgerichtshof die Bezeichnung „treuhänderähnlicher Sachwalter“ geprägt.

Das erfasst explizit auch die Zeit nach dem Abschluss des Vertrages. Dazu zählen Betreuungspflichten in Bezug auf die turnusgemäße Überprüfung der Verträge und die unaufgeforderte Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpassung des vermittelten Vertrages mit Blick auf Überversicherung, Unterversicherung oder Deckungslücken und Verlängerungsbedarfe. Ebenfalls muss der Versicherungsmakler im Falle von Vertragsbeendigungen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Fundamental wichtig für die Situation der Insolvenz ist jedoch auch die Pflicht der Unterstützung bei der Schadensabwicklung. So muss der Versicherungsmakler als Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers nach BGH I ZR 143/16 vom 30.11.2017 auch bei der Regulierung von Versicherungsschäden als sachkundiger Fachmann, den der Versicherungsnehmer gerade zur Vermittlung des Vertrages ausgewählt hat, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen (So Leitsätze 2 und 3 der Entscheidung). Das folgt im Kern daraus, dass er die Aufgabe übernimmt, als Experte mit entsprechendem Fachwissen und beruflicher Erfahrung die versicherungsbezogenen Wissens- und Erfahrungsdefizite des Versicherungsnehmers auszugleichen.

Würde nun in der Insolvenz automatisch diese weitreichende Verpflichtung enden, würde das nicht den Gläubigern durch den Schutz der Insolvenzmasse nützen, so wie es das Insolvenzverfahren und speziell §§ 115, 116 InsO bezwecken. Es würde alleine den Versicherungen nützen, deren Verträge mit dem insolventen Versicherungsnehmer nicht erlöschen und die mit Erlöschen der Versicherungsmaklerverträge einem Versicherungsnehmer ohne die ihn schützende Beratung seines Versicherungsmaklers gegenüber stehen würden.

Angesichts der Komplexität zahlreicher Versicherungsprodukte würde das ein zusätzliches Risiko für die Insolvenzmasse darstellen – Versicherungsfälle ließen sich seitens der Versicherung etwa deutlich leichter bestreiten als gegenüber einem fachlich qualifiziert beratenen Versicherungsnehmer. Bestehende Forderungen ihnen gegenüber stünden im Risiko, nicht fachkundig geltend gemacht zu werden. Im Endeffekt würde der Schutzzweck des §§ 115, 116 InsO vollkommen konterkariert.

Bezeichnenderweise hat der BGH auch in BGH IX ZR 235/12 vom 25.04.2013 ergangenen Entscheidung im Kontext §§ 115, 116 InsO und Versicherungsmakler im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers lediglich das Erlöschen eines speziell erteilten Auftrags zur Abwicklung der Zahlung von Versicherungsprämien, nicht jedoch des Versicherungsmaklervertrags an sich, ausgesprochen. Hier ging es eben um ein spezielles Auftragsverhältnis, das von §§ 115, 116 InsO erfasst war, nicht um den Versicherungsmaklervertrag als solchen.

Dass andere Maklerverträge (zum Beispiel des Immobilienmaklers) weitestgehend als von § 116 InsO erfasst gelten, steht dem nicht entgegen. Denn diese Verträge weisen nicht die dem Versicherungsmaklervertrag immanente Besonderheit der nachverträglichen Vertragsbetreuungs- und Schadensabwicklungspflichten auf, die in der Insolvenz noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen.

Fazit

In der Kommentarliteratur wird leider zum Fortbestand eines Versicherungsmaklervertrages in der Insolvenz des VN nichts explizit ausgeführt. Dafür scheint diese Konstellation wohl zu selten vorzukommen. Dass entgeltliche Verträge automatisch erlöschen sollen, ist nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzgesetzes der Insolvenzordnung nachzuvollziehen. Dass aber die Beratung durch einen Experten – den Versicherungsmakler – entfallen soll, indem der zugrunde liegende Maklervertrag automatisch endet, ist vom Ergebnis her schon nicht zielführend.

Gerade in der Insolvenz benötigt der Versicherungsnehmer die fachliche Expertise eines Versicherungsmaklers. Besonders deutlich wird dies, wenn der Versicherungsmakler im Schaden- besser: Leistungsfall unterstützt. Solange dies alles unentgeltlich erfolgt, sollte diese wichtige Beratungshilfe und die dazu bestehenden rechtlichen Grundlagen nicht automatisch enden. Denn für den Versicherungsnehmer und auch seinen Insolvenzverwalter entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Auch durch die Kündigung oder Beendigung der Maklerverträge entsteht kein finanzieller Vorteil für den Insolvenzverwalter. Vielmehr entstehen neue finanzielle Risiken, da die Realisierung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung im Interesse der Insolvenzgläubiger erschwert würde. Denn im Zweifel müsste eigentlich also eine fachliche Expertise zu dem Versicherungsverträgen oder den Leistungsfällen erneut gesondert einkaufen. Dies ist aus unserer Sicht nicht mit dem Sinn und Zweck der Insolvenz, nämlich dem weites gehenden Schutz der Insolvenzmasse, zu vereinbaren. Vermutlich sind wir die ersten, die diese Rechtsauffassung vertreten. Aus unserer Sicht haben wir aber auch treffende Gründe hierfür angeführt.

Sollte es in Ihrem Versicherungsmaklerbetrieb dazu kommen, dass ein Insolvenzverwalter oder eine Versicherung sich auf das Erlöschen von Gesetz ihres Versicherungsmaklervertrags wegen der Insolvenz des Versicherungsnehmers beruft, wenden Sie sich zur Wahrung ihrer Interessen gerne an uns oder andere Spezialisten in diesem Rechtsbereich. Denn die Versicherungsmakler-Verträge bestehen weiter, Ihre Betreuungspflichten bestehen fort und natürlich auch die Vergütungsansprüche gegenüber dem Versicherer. All dies kann die Insolvenz des Versicherungsnehmers nach Auffassung von Stephan Michaelis und Daniel Schönfelder nicht verhindern. Allerdings müssen Sie sich vom neuen Insolvenzverwalter eine neue Bevollmächtigung zur Vertretung des Versicherungsnehmers einholen.

Unser Kollege Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski teilt ebenfalls diese Rechtsauffassung. Versicherungsmaklerverträge erlöschen nicht in der Insolvenz des VN!

Autoren: Stephan Michaelis LL.M. / Daniel Schönfelder, LL.M., Rechtsanwälte