Berufsunfähigkeitsschutz für Ärzte und medizinische Berufe

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In ihrem Job geben Ihre Kunden alles für die Gesundheit der Patienten. Aber wie steht es um die eigene Absicherung, wenn der Beruf aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Tätigkeitsverbots wegen Infektionsgefahr nicht mehr ausgeübt werden kann? Mit dem BU-Schutz der ALTE LEIPZIGER sichern Sie Ärzte und medizinische Berufe optimal ab.

Diagnose: Private Vorsorge ist ein Muss

Frank Kettnaker, Vorstand Vertrieb/Marketing, ALTE LEIPZIGER-HALLESCHE, Konzern

Grundsätzlich sind Ärzte über ein Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Jedoch ist diese Absicherung im Fall des Falles oftmals leider nicht ausreichend. Warum? Die konkret ausgeübte Tätigkeit als Arzt, zum Beispiel als Chirurg, ist über das Versorgungswerk nicht abgesichert.

 

 

 

Das bedeutet, der Chirurg kann auf jede andere Tätigkeit innerhalb seines Berufsbildes verwiesen werden, zum Beispiel auf die Tätigkeit eines medizinischen Gutachters. Zudem erhalten Ärzte die Leistung aus dem Versorgungswerk erst bei hundertprozentiger Berufsunfähigkeit und grundsätzlich nur bei vollständiger Aufgabe ihrer ärztlichen Tätigkeit.

Wichtig: Besonders (Zahn-)Medizinstudenten müssen privat vorsorgen, da sie noch nicht Mitglied im Versorgungswerk sind.

Die richtige Prävention für Ihre Kunden: Ein erstklassiger BU-Schutz

Die ALTE LEIPZIGER bietet Ärzten und Medizinern folgende Absicherung:

  • Klare Definition des Begriffs Berufsunfähigkeit
  • Leistung ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent
  • Die Aufgabe des Berufs ist keine Leistungsvoraussetzung
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
  • Keine Verweisung auf eine andere ärztliche Tätigkeit
  • Absicherung bereits als Student möglich
  • Keine nachträgliche Verschlechterung bei Aufnahme von operativen Tätigkeiten
  • Sehr gute Absicherung auch für alle medizinisch behandelnden und pflegerischen Berufe mit Patientenkontakt

Automatisch enthalten: Die Infektionsklausel

Berufsunfähigkeit kann auch aufgrund einer Infektionsgefahr vorliegen: Das ist dann der Fall, wenn eine Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen zwar noch möglich ist, vom Versicherten jedoch eine Infektionsgefahr für andere Personen ausgeht und die Gesundheitsbehörde deshalb ein berufliches Tätigkeitsverbot für mindestens sechs Monate ausspricht.

Die Infektionsklausel gilt für

  • Human- und Zahnmediziner
  • Studenten der Human- und Zahnmedizin
  • Medizinisch behandelnde und pflegerische Berufe mit Patientenkontakt

Versicherte erhalten immer dann eine BU-Leistung, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung es dem Versicherten für mindestens sechs Monate verbietet, aufgrund einer von ihm ausgehenden Infektionsgefahr Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen. Das gilt auch dann, wenn das prägende Tätigkeitsmerkmal „Behandlung, Betreuung oder Versorgung von Patienten“ weniger als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Bei Human- und Zahnmedizinern sowie Studenten dieser Fachrichtungen holt die ALTE LEIPZIGER bei fehlendem Nachweis im Zweifel das Gutachten eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin ein. Die Kosten dafür werden von der ALTE LEIPZIGER übernommen. Bieten Sie Ärzten und Heilberufen jetzt bestmögliche Sicherheit: Der TOP-Berufsunfähigkeitsschutz der ALTE LEIPZIGER mit Infektionsklausel macht es möglich!

Weitere Highlights zur neuen BU finden Sie unter www.vermittler-sind-uns-wichtig.de/neue-bu

Mehr zum Thema in der Ausgabe 04/20 des experten Report

 

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