Grundrente ab 2021: BVR äußert sich zur Einigung im Kabinett

Grundrente ab 2021: BVR äußert sich zur Einigung im Kabinett

Ab 2021 wird es die Grundrente geben. Dafür hat heute die Bundesregierung im Kabinett den Weg freigemacht und den Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil beschlossen.

Von der Grundrente sollen ungefähr 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten profitieren – vor allem Frauen. Einen Zuschlag zur Rente erhält, wer mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Pflegetätigkeit oder Kindererziehung nachweisen kann. Ab 35 Jahren Grundrentenzeiten gibt es dann die voll Höhe.

Bei einer Einkommensgrenze von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird die Grundrente in voller Höhe gezahlt. Der höchstmögliche Zuschlag liegt nach Angaben des Arbeitsministeriums bei rund 404 Euro brutto.

Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die Einkommensprüfung wird über die Rentenversicherung automatisch durchgeführt, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Daten werden von den Finanzämtern geliefert.

Dr. Andreas Martin, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), erklärt:

„Dies ist ein wichtiger Zwischenschritt für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Grundrente, die für viele Bürger eine Hilfe im Alter darstellen soll. Wir lehnen es aber klar ab, daraus jetzt die Notwendigkeit einer nationalen Finanztransaktionssteuer zur Gegenfinanzierung herzuleiten. Diese würde die Bürger ausgerechnet bei der Bildung ihrer Altersvorsorge bestrafen. Für die Finanzierung der Grundrente muss vielmehr ein anderer, den Haushaltsgrundsätzen der Finanzierung aller Ausgaben durch alle Einnahmen entsprechender Weg gefunden werden. Hierfür steht genug Spielraum zur Verfügung.

Der heute gefundene Kompromiss sieht bei der Ermittlung möglicher Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensprüfung einen Zugriff auf die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Dieses Vorgehen findet unsere Unterstützung, denn es bürdet den Banken keine neuen administrativen Belastungen auf. Die mögliche stichprobenhafte Prüfung bei den Banken sollte allerdings auf Einzelfälle beschränkt sein. Nur in solchen Einzelfällen wäre es dann möglich, dass durch eine Kontrollmitteilung an das Kreditinstitut die tatsächlich erzielte Höhe der Kapitalerträge abgefragt werden kann.“

 

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