Markenschutz: Wie Sie Ihr Unternehmen vor Nachahmung schützen können!

Markenschutz: Wie Sie Ihr Unternehmen vor Nachahmung schützen können!
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Bei einer Marke handelt es sich um eine Eigenschaft, die dazu geeignet ist, Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Jeder Markeninhaber genießt Markenschutz. Seit der Markenrechtsreform 2019 gelten auch Hologramme, Multimediamarken und geräuschhafte Klangmarken als Marke. Auch eine Domain kann markenrechtlich geschützt werden.

Besitzen Sie eine Marke?

Eine Marke ist eine Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung, die dazu geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Es muss sich dabei jedoch um eine Eigenschaft handeln, die eindeutig im Markenregister dargestellt werden kann. Deshalb bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, Gerüche als Marke eintragen zu lassen. Die chemische Zusammensetzung eines Parfums ist allerdings darstellbar, sodass der Marke nichts entgegensteht.

Folgende Eigenschaften sind als Marken anerkannt:

  • Bilder und Logos als Bildmarken
  • Worte und Zeichenfolgen als Wortmarken
  • Melodien als Hörmarken
  • Farben als Farbmarken
  • Verpackungen als 3D-Marken
  • Filmszenen als Bewegungsmarken

Seit der Markenrechtsreform letztes Jahr gehören Hologramme, Multimediamarken und geräuschhafte Klangmarken ebenfalls zu den schutzwürdigen Marken, die Sie eintragen lassen können.

Was bedeutet Markenschutz?

Das Markenrecht ist ein Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Bei dem Recht, eine Marke eintragen zu lassen, handelt es sich um ein Kennzeichnungsrecht. Markenschutz bedeutet, dass ein eingetragener Markenname durch das Markenrecht vor Nachahmung geschützt wird. Diesen Schutz genießt jeder Markeninhaber.

Der Markenschutz entsteht außerdem ganz automatisch mit der Eintragung der Marke ins Markenregister. Dadurch erhält der Markeninhaber das Recht, bei Markenrechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und gegebenenfalls einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Eintragung: Stehen Ihrer Markenanmeldung Schutzhindernisse entgegen?

Optimaler Markenschutz ist nur für eine in das Markenregister eingetragene Marke gewährleistet. Welches Markenregister Sie wählen sollten, hängt von der angestrebten Reichweite des Markenschutzes ab.

Es gibt sowohl nationalen als auch internationalen Markenschutz. Vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz in der Europäischen Union bis zum weltweiten Markenschutz ist alles möglich. Der Markenschutz in der Bundesrepublik Deutschland kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden.

Vor der Eintragung in das Markenregister erfolgt jedoch von Amts wegen eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Wenn ein solches Schutzhindernis vorliegt, ist die Eintragung der Marke und damit der Schutz ausgeschlossen. Die absoluten Schutzhindernisse sind in § 8 Markengesetz (MarkenG) bzw. Art. 7 Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Prüfung durch das DPMA keine Prüfung der relativen Schutzhindernisse beinhaltet. Ob bereits ein gleichlautendes Markenzeichen eingetragen wurde und deshalb eine markenrechtliche Kollision zu befürchten ist, müssen Sie daher selbst feststellen.

An folgenden absoluten Schutzhindernissen scheitert die Eintragung regelmäßig. § 8 MarkenG enthält jedoch noch weitere absolute Schutzhindernisse.

Keine grafische Darstellung möglich:

Um eine Marke eintragen zu lassen, muss sie grafisch darstellbar sein. Das bedeutet, dass eine unverwechselbare zweidimensionale Wiedergabe der Marke möglich sein muss. Dies ist zum Beispiel für chemische Formeln, mathematische Funktionen, Notenbilder und Farbmuster zu bejahen.

Fehlende Unterscheidungskraft:

Gemäß § 8 MarkenG sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) kommt es auf die sog. Ursprungsidentität an. Die Waren oder Dienstleistungen müssen demnach als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidbar sein.

Eignung zur Täuschung:

Zeichen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Was kostet die Registrierung einer Marke?

Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet mindestens 290 Euro, die Anmeldung einer Unionsmarke 850 Euro. Die Höhe der Kosten für die internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hängt von der Reichweite des Markenschutzes ab. Das bedeutet, je mehr Länder in den Schutzbereich fallen, desto teurer wird die Registrierung.

Markenanmeldung für eine Firma

Wenn eine Firma Markeninhaber werden soll, gibt es bei der Markenanmeldung einiges zu beachten. So ist in diesem Fall bei der Markenanmeldung die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben.

Außerdem ist der Name oder die Firma sowie die Rechtsform einschließlich der Sitzanschrift entsprechend des Registereintrags anzugeben, wenn ein/e Anmelder/in als juristische Person in einem Register eingetragen ist.

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann eine Markenanmeldung vornehmen, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter angegeben ist.

Markenschutz für Ihren Firmennamen – Markenanmeldung während der Gründungsphase

Wenn Sie sichergehen möchten, dass keiner den guten Namen Ihrer Firma missbraucht, sollten Sie Ihren Firmennamen und/oder das Firmenlogo durch die Eintragung in ein Markenregister schützen.

Auch wenn Sie sich noch in der Gründungsphase einer GmbH befinden, ist dies möglich: Als Vorgesellschaft der GmbH kann die GmbH in Gründung (i. G.) in das Markenregister eingetragen werden. Nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister muss jedoch die Umschreibung der Marke auf die GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden. Dazu ist ein entsprechender Auszug des Handelsregisters beizufügen.

GmbH gründen umfassend erklärt!

Wie können Sie Ihre Domain als Marke schützen?

Zunächst muss festgestellt werden, ob Ihre Domain bereits von einem anderen Unternehmen beim DPMA registriert wurde. Wenn die Marke noch nicht registriert wurde, können Sie den Antrag auf Markenanmeldung beim DPMA stellen. Danach wird von Amts wegen geprüft, ob Ihrer Markenanmeldung Schutzhindernisse entgegenstehen. Frühere Markeninhaber haben nun eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Widerspricht Ihrer Markenregistrierung innerhalb dieser Frist niemand, gelten Sie als Markeninhaber und genießen umfassenden Markenschutz für Ihre Domain.

Sind Sie Inhaber einer Wort- oder Wort-Bild-Marke und durch die Verwendung einer identischen Bezeichnung in einer Domain besteht Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke, können Sie die Bezeichnung rechtlich untersagen.

Informieren Sie sich hier zum Thema Markenrecht!

Aus der anwalt.de-Redaktion

Von Maj Pascale Weber