Risse in Wänden sind kein Sachmangel bei 45 Jahre altem Haus

Risse in Wänden sind kein Sachmangel bei 45 Jahre alten Haus
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Wer ein 45 Jahre altes Haus kauft, muss aufgrund des Alters des Gebäudes mit Rissen in den Wänden rechnen und diese stellen dementsprechend keinen Sachmangel dar. Das urteilte das Landgericht Coburg entschieden.

Die Kläger hatten ein Wohnhaus aus den 70er-Jahren gekauft. Da sie es renovieren wollten, entfernten sie die Holzvertäfelungen und die Tapeten. Dahinter kamen an den Wänden diverse Risse zum Vorschein. Zudem fand sich im Obergeschoss auch ein Schimmelfleck, da das Dach an einer Stelle undicht war.

Die Hauskäufer forderten daraufhin von den Verkäufern die Kosten für die Beseitigung der Risse, für die Reparatur des Daches und für den von ihnen mit der Schadensfeststellung beauftragten Gutachter.

Die Verkäufer waren allerdings der Ansicht, dass die Risse für ein Haus dieses Alters normal sind. Deswegen müssen sie ihrer Ansicht nicht zahlen. Der Schaden am Dach sei ihnen nicht bekannt gewesen. Er falle daher unter den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag, der die Haftung für verborgene Mängel ausschließe.

Risse sind altersbedingt normal

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige sagte aus, dass Risse in geputzten Wandflächen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen normal und kein Mangel sind. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lebensdauer des Innenwandputzes erreicht oder gar überschritten.

Auch wenn das Loch im Dach durchaus als Mangel angesehen werden kann, greift hier allerdings tatsächlich der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Allerdings konnte der Kläger nicht beweisen, dass den Verkäufern der Mangel zuvor bekannt war.

Urteil vom 25. März 2019 (Landgericht Coburg, Az. 14 O 271/17)