VSAV: Vermittler sollten zeitnah Erlaubnis nach § 34 f beantragen

VSAV: Vermittler sollten zeitnah Erlaubnis nach § 34 f beantragen
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Der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) rät Beratern und Vermittlern, die künftig erlaubnispflichtige Anlagen vermitteln wollen, zur baldigen Beantragung der Gewerbeerlaubnis bei den derzeit noch dafür zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Industrie- und Handelskammern.

Denn der Verein rechnet damit, dass sich Vermittler und Berater mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen müssen. So verlangt es das vorliegende Eckpunktepapier, das das Bundesministerium der Finanzen am 24. Juli 2019 veröffentlichte.

Ralf Werner Barth, VSAV-Vorstand, dazu:

„Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der BaFin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden. Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den BaFin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs.“

Die Neufassung der FinVermV, die zeitgleich zum 1. Januar 2021 in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übergehen soll, ist für den VSAV mehr als ein Indiz dafür, dass die Aufsicht für Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO tatsächlich zur BaFin wechselt.

Zwar sei das neuerliche Regulierungsvorhaben noch nicht in trockenen Tüchern und auch scheint die Überführung unter die BaFin-Aufsicht noch weit entfernt zu sein. Aber für die Erlangung der Zulassung nach § 34f GewO, so Barth, sei bei den IHKs erfahrungsgemäß ein Zeitraum von etwa neun Monaten einzukalkulieren. Ein Zeitraum, in dem aber der laufende Betrieb weiter aufrechtzuerhalten sei. Vermittler, die also ihre Zulassung auch auf das Anlagegeschäft nach § 34f ausweiten wollen, sollten keine Zeit verlieren.

Vermittler von Fondspolicen

Auch Vermittler von Fondspolicen sollten eine zeitnahe Beantragung einer Erlaubnis nach § 34f GewO in Betracht ziehen. Der VSAV vermutet schon lange, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte. Vor allem, wenn er in der Fondspolice eine Versicherung sieht, die nur eine Art Schutz-Mantel darstellt, deren Inhalte alleinstehend jedoch eindeutig in den Produktkategorien des § 34f anzusiedeln wären. Und dies unabhängig davon, ob diese Policen in der privaten Beratung oder in der betrieblichen Altersvorsorge zum Einsatz kommen. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen lassen diesen Rückschluss zu.