Verkäufer muss am Telefon richtigen Namen angeben

Telefonverkäufer muss richtigen Namen angeben
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Ein Verkäufer muss gegenüber den Kunden am Telefon seinen echten Namen angeben, denn die Angabe eines Pseudonyms stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ein Telefonverkäufer hatte Privatpersonen im Auftrag eines Energieversorgers angerufen, um diesen Stromlieferverträge zu verkaufen. Allerdings nannte der bei den Anrufen nicht seinen richtigen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym.

Unlauterer Wettbewerb?

Als auch die Kundin eines Mitbewerbers einen solchen Anruf erhielt, ging daraufhin das Konkurrenzunternehmen gerichtlich dagegen vor, denn es war der Ansicht, dass hier unlautere Werbung stattfindet.

Das werbende Unternehmen war hingegen der Überzeugung, dass der Name des Anrufers keinerlei Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Stromliefervertrag hat. Und da der betreffende Mitarbeiter bei allen Anrufen das gleiche Pseudonym verwendet, kann immer nachvollzogen werden, welche Anrufe er getätigt hat.

Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass die Werbeanrufer des Energieversorgers künftig keine falschen Namen mehr verwenden dürfen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:

„Das Gericht war der Ansicht, dass die Nennung des korrekten Namens des Verkäufers durchaus von entscheidender Bedeutung ist. Denn kommt es später zum Streit über den Vertragsinhalt, muss der Kunde die Möglichkeit haben, den Telefonverkäufer als Zeugen für den Inhalt des Gesprächs heranzuziehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn dieser einen Fantasienamen benutzt.“

Ob der Auftraggeber selbst das Pseudonym einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen könne, sei in diesem Zusammenhang belanglos.

Urteil vom 16. Mai 2019 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 6 U 3/19)