Zu weit geöffnete Fahrertür

Zu weit geöffnete Fahrertür
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Es kann einen groben Verkehrsverstoß bedeuten, wenn Autofahrer am Fahrbahnrand parken und beim Aussteigen ihre Tür mehr als 60 cm öffnen und damit den fließenden Verkehr behindern. Das urteilte das Landgericht Hagen.

Ein Autofahrer hatte am rechten Fahrzeugrand geparkt und zum Aussteigen die Fahrertür geöffnet, wodurch ein anderer Autofahrer mit der geöffneten Tür kollidierte. Der herankommende Autofahrer gab an, dass die Tür plötzlich und nicht vorhersehbar sehr weit geöffnet wurde.

Der parkende Autofahrer gab an, dass die Tür maximal 20 cm weit geöffnet gewesen sei und auch nicht erst kurz vor dem Unfall.

Sachverständiger: Tür zwischen 60 cm und 88 cm geöffnet

Ein Sachverständiger gab an, dass die Tür des Beklagten zwischen 60 cm und 88 cm weit geöffnet gewesen sei.

Das Landgericht Hagen sah einen Seitenabstand von mehr als 50 cm als ausreichend an, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt.

Auch konnte dem Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen werden.

Der Sorgfaltspflichtverstoß des Ein- oder Aussteigenden als Teilnehmer des ruhenden Verkehrs wirkt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr besonders schwer. Der Insasse hätte mit der nötigen Vorsicht auch dann die Tür gefahrlos geringfügig öffnen können, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten.

Urteil vom 10. April 2017 (Landgericht Hagen, Az.: 3 S 46/17)