Zahlung von Dynamikprovisionen auch nach Vertragsende

BGH bestätigt: Zahlung von Dynamikprovisionen auch nach Vertragsende
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Eine große Überraschung ist es nicht, jedoch wurde nun auch endlich höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. VII ZR 69/18), dass der Versicherungsvertreter, welcher dynamische Lebensversicherungen vermittelt, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, auch nach Beendigung des Vertretervertrages einen Anspruch auf Provisionen hat, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Der Abschluss des Versicherungsvertrages geht auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrages zurück, sodass gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 1 S.1 HGB auch die (nachvertragliche) Erhöhung provisionspflichtig ist.

Stephanie Has, Rechtsanwältin, Kanzlei Stephan Michaelis

In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit war ein Versicherungsvertreter in der Zeit von 2008 bis 2014 für ein Versicherungsunternehmen tätig und vermittelte insbesondere Lebensversicherungsverträge, nach deren vertraglichen Bestimmungen während der Vertragslaufzeit planmäßig Erhöhungen der Beiträge und Versicherungsleistungen eintreten, sofern der Versicherungsvertreter nicht widerspricht (sogenannte „dynamische Lebensversicherungen“).

Nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages forderte der ehemalige Versicherungsvertreter nun zunächst die Erteilung der Auskunft sowie dann die entsprechende Zahlung der Höhe der nach Beendigung entstandenen Dynamikprovisionen.

Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Erteilung jedoch vollständig ab.

BGH bestätigt Entscheidung des OLG Köln

Der BGH bestätigte jedoch den Anspruch des Versicherungsvertreters. Danach steht ihm entsprechend § 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB sowie nach dem jeweiligen Handelsvertretervertrag ein Anspruch auf Abschlussprovisionen zu. So enthält der Handelsvertretervertrag insbesondere auch keine Regelung, auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankomme.

Nach § 92 Abs. 3, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Versicherungsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, welche auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Darunter fallen auch die abgeschlossenen Geschäfte, welche auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen sind, jedoch erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgrund der Dynamik zu einem Provisionsanspruch führen.

Die Erhöhungen sind in den Verträgen dermaßen eingebettet und in ihnen angelegt, dass mit dem eigentlichen Vertragsschluss alles getan sei, damit die Erhöhung eintreten könne. Somit handelt es sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, welche bereits im ersten Abschluss ihren Grund finde, sofern der Versicherungsnehmer der Erhöhung nicht widerspreche.

So hat bereits das OLG Köln, 01.08.2003 –19 U 39/02, entschieden, dass die Dynamikprovision eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision ist, die durch einen fristgerecht ausgesprochenen Widerruf des Kunden beziehungsweise durch die fehlende Zahlung des dynamischen Beitrages auflösend bedingt ist. Der BGH bestätigte insbesondere auch, dass die Erhöhung der Versicherungssumme nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig ist, da die Erhöhung bereits aufgrund des Lebensversicherungsvertrages wirksam abgeschlossen wurde.

Der Handelsvertreter hat ein Wahlrecht dahingehend, ob er sich für die nach Beendigung des Vertrages noch entstehende Dynamikprovision entscheidet oder die Dynamikprovisionen im Hinblick auf die dynamischen Lebensversicherungsverträge bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches berücksichtigt.

Dynamikprovision hat keinen Einfluss auf Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB

So wird insbesondere auch das Verhältnis zwischen Provisionsanspruch und Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 5 HGB nicht unterlaufen, da der Provisionsanspruch, welcher auch nach Beendigung des Vertrages noch zur Zahlung führt, für den Ausgleichsanspruch nicht weiter zu berücksichtigen ist.

Sollten die Vertragsparteien im Handelsvertretervertrag vereinbart haben, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches Anwendung finden sollen, führt auch dies nicht zu einer anderen Auslegung der vereinbarten Dynamik und der Provisionszahlung.

Insbesondere führt die vertragliche Anwendung der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches nicht stillschweigend zum Verzicht des Klägers auf nach Beendigung des Vertrages fällig werdende Provisionen. Zwar kann die Dynamikprovision nach Beendigung nicht zu einer doppelten Berücksichtigung sowohl im Hinblick auf einen grundsätzlichen Provisionsanspruch als auch auf die Berechnung des Ausgleichsanspruches führen, jedoch steht dem Versicherungsvertreter hier ein jeweiliges Wahlrecht zu.

Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsunternehmen!

Darüber hinaus wurde entschieden, dass nicht der Handelsvertreter darlegen und beweisen muss, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses tatsächlich zu Erhöhungen der Versicherungssumme der vermittelten Verträge gekommen ist. Vielmehr muss das Versicherungsunternehmen darlegen und beweisen, dass es zu keiner Erhöhung gekommen ist, da der Versicherungsnehmer widersprochen hat oder die sich erhöhenden Beiträge nicht zahlt.

Vertraglicher Ausschluss der Dynamikprovision

Unabhängig davon, wer das Vertragsverhältnis gekündigt hat, besteht für den Handelsvertreter weiterhin der Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovisionen auch nach Beendigung fort. Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertretervertrages nach Beendigung kann der Anspruch auf Dynamikprovisionen hingegen vertraglich ausgeschlossen werden.

Sollte eine Beendigung aufgrund eines Aufhebungsvertrages nicht vorliegen, so empfiehlt es sich möglicherweise für beide Parteien, bereits vorab eine entsprechende Regelung zur Kapitalisierung im Hinblick auf die nachvertraglich entstehende Dynamikprovision zu treffen.

Dies hat den Vorteil, dass der Handelsvertreter nicht über viele Jahre seine Ansprüche regelmäßig geltend machen muss und hierbei insbesondere entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten hat. Auf der anderen Seite hat das Unternehmen den Vorteil, nicht jahrzehntelang weiterhin Auskunft und Zahlungen der Dynamik zu schulden, sondern einmalig eine Abfindung zu bezahlen.

So ist der Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision, welche eine verlängerte Abschlussprovision darstellt, vertraglich grundsätzlich nicht abdingbar. Lediglich im Falle des Anspruches auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB sowie der Berechnung nach dem sogenannten Grunde, in welcher auch dynamische Lebensversicherungsverträge Berücksichtigung zu finden haben, führt dies dazu, dass der Anspruch seitens des Handelsvertreters nicht erneut geltend gemacht werden kann.

Im Falle der Eigenkündigung oder sonstiger Gründe für den Ausschluss des Ausgleichsanspruches ist der Anspruch auf Dynamikprovision jedoch weiterhin gegeben. Möglich erscheint jedoch eine vertragliche Regelung, dass der Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision mit Beendigung kapitalisiert wird und somit als Einmalbetrag an den Handelsvertreter ausgezahlt werden kann.

Grundlage für die Berechnung der kapitalisierten Auszahlung sind hierbei die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft aufgestellten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches.

Es empfiehlt sich bereits während des laufenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, eine entsprechende Regelung zu treffen, wie im Falle der Beendigung mit entstehenden Dynamikprovisionen umgegangen werden soll.

Fazit

Der BGH hat somit nun endgültig höchstrichterlich entschieden, was auch die Vorinstanzen, insbesondere das OLG Köln, jahrelang vertreten haben. Auch wenn der BGH bislang die Entscheidung lediglich für den Versicherungsvertreter entschieden hat, muss das Urteil auch entsprechend für alle sonstigen Handelsvertreter sowie Versicherungsmakler gelten, welche dynamisierte Lebensversicherungsverträge vermittelt haben, jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine weiteren Provisionen mehr erhalten.

Auch hier wurde bei Abschluss der dynamischen Lebensversicherungsverträge die Erhöhung mit der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen, sodass auch hier ein entsprechender Provisions-/Courtageanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht. Da es für den einzelnen Vermittler nach Beendigung nicht mehr möglich ist, den Anspruch zu beziffern, ist der Anspruch auch auf Auskunft zu der Höhe der Dynamik damit gegeben.

Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Mail: [email protected]

Mehr zum Thema in der Ausgabe 02/19 des experten Report

 

 

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