Polizisten dürfen Geschwindigkeit nicht nur schätzen

Polizisten dürfen Geschwindigkeit nicht nur schätzen
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Es reicht bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht aus, wenn Polizisten die Geschwindigkeit nur schätzen, sondern es sind weitere tatsächliche Feststellungen notwendig. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Nach Angaben der Polizei war ein Autofahrer in einer 30er-Zone zu schnell unterwegs, allerdings basierte der Vorwurf allein auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: „Es stimmt, ich war zu schnell.“ Gegen den folgenden Bußgeldbescheid wehrte er sich.

Schätzung reicht nicht

Das Amtsgericht Dortmund hob den Bußgeldbescheid auf, da eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei nicht ausreiche. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse zumindest ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar sein. Daraus lasse sich dann gegebenenfalls schließen, dass der Fahrer zu schnell gewesen sei.

Da dies hier nicht der Fall sei, könne dem Mann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts, das er außerdem auch widerrufen habe.

Urteil vom 6. Februar 2018 (Amtsgericht Dortmund, AZ: 729 OWi 379/17, 729 OWi – 261 Js 2511/17 – 379/17)